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Vermieterbescheinigung - darauf sollten Sie achten

Die Vermieterbescheinigung muss bestimmte Angaben enthalten.
Die Vermieterbescheinigung muss bestimmte Angaben enthalten.
Eine Vermieterbescheinigung können verschiedene Behörden, zum Beispiel bei einem Antrag auf Wohngeld oder andere Sozialleistungen, als Nachweis Ihrer Wohnkosten von Ihnen verlangen. Falls Sie zur Vorlage verpflichtet sind, muss die Bescheinigung einige bestimmte Angaben enthalten.

Keine Vermieterbescheinigung für Hartz IV erforderlich

  • Wenn Sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld II, Grundsicherung oder sonstige Hilfe zum Lebensunterhalt stellen, müssen Sie der Behörde gegenüber Ihre tatsächlichen Wohnkosten nachweisen.
  • Hierzu reicht regelmäßig die Vorlage Ihres Mietvertrages nebst Zahlungsbeleg, zum Beispiel durch Kontoauszugskopien, aus. Einige Behörden fordern dennoch eine Vermieterbescheinigung, nach der herrschenden Rechtsprechung besteht jedoch keine Verpflichtung zur Vorlage, wenn sich Ihre Wohnkosten auch aus dem Vertrag ersehen lassen.
  • Falls Sie freiwillig der Aufforderung nachkommen möchten, können Sie sich eine Vermieterbescheinigung ausstellen lassen, diese soll dann allerdings neutral formuliert sein, sodass der Zweck nicht erkennbar wird. Denn als Mieter können Sie beim Bezug von Sozialleistungen ein Interesse daran haben, diesen Umstand Ihrem Vermieter nicht offenzulegen.

Bescheinigung über Wohnkosten beim Wohngeldantrag

  • Bei einem Antrag auf Wohngeld besteht nach § 25 III Wohngeldgesetz eine Verpflichtung Ihres Vermieters, Angaben über die Höhe der Miete, die Kostenzusammensetzung und weitere das Wohnverhältnis betreffende Umstände zu machen.
  • In die Vermieterbescheinigung für den Wohngeldantrag gehören neben der Miethöhe insbesondere auch das Datum des Erstbezugs der Wohnung und die Erklärung, dass Sie als Mieter den Mietzins bis dato rückstandslos gezahlt haben.
  • Die Bescheinigung sollte die folgenden wesentlichen Daten enthalten: Namen und Anschrift des Vermieters, Namen und Anschrift des Mieters, Beginn des Mietverhältnisses, Wohnungsgröße, Bezugsfertigkeit der Wohnung, Höhe der Kaltmiete, Art des Mietverhältnisses als Miet- oder Untermietverhältnis, Aufteilung der Wohnung in einzelne Zimmer sowie eine detaillierte Aufschlüsselung der Betriebskosten mit Bildung der Gesamtsumme (Warmmiete).
  • Am Schluss sollte Ihr Vermieter erklären, dass kein Mietrückstand besteht und seine Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sind.

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