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Wohngeld bei eheähnlicher Gemeinschaft beantragen - so geht's

Wohngeldanspruch besteht auch bei eheähnlicher Gemeinschaft.
Wohngeldanspruch besteht auch bei eheähnlicher Gemeinschaft.
Wer in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt und Wohngeld beantragen möchte, sollte einige Punkte beachten. Denn bei einer eheähnlichen bzw. nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird das Einkommen des Partners in der Regel in die Berechnung des Haushaltseinkommens mit einbezogen.

Einen Wohngeldantrag stellen

  • Einen Wohngeldantrag können Sie bei der zuständigen Wohngeldbehörde stellen, das ist meist das Wohnungsamt der Stadt bzw. des Kreises, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben. Das dazu benötigte Formular können Sie sich in den meisten Fällen auf der Website der Stadt herunterladen.
  • Im Wohngeldantrag machen Sie dann u.a. die entsprechenden Angaben zum Vermieter (hier ist meist noch eine Bescheinigung des Vermieters zum Wohnraum nötig), zu Art und Umfang Ihrer Einkünfte und zur Höhe der von Ihnen zu zahlenden Miete.
  • Wenn Sie selbstständig sind, sollten Sie auch eine zu erwartende Erhöhung Ihrer Einnahmen angeben. Dann wird das Wohngeld möglicherweise für weniger als 12 Monate bewilligt, im anderen Fall laufen Sie aber Gefahr, zu viel gezahltes Wohngeld zurückzahlen zu müssen. Wenn Sie als Existenzgründer einen Gründungszuschuss von der Arbeitsagentur erhalten, beachten Sie, dass dieser nicht zum Einkommen im Sinne des Wohngeldgesetzes zählt.

Haushaltsangehörige und eheähnliche Gemeinschaft       

  • Bei der Berechnung des Wohngeldes wird das Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder zugrunde gelegt, die zu berücksichtigen sind, vgl. § 13 Abs. 1 Wohngeldgesetz (WoGG), also Ihr eigenes Einkommen als Antragsteller und möglicherweise das Einkommen Ihres Partners oder Ihrer Partnerin. 
  • Zu den Haushaltsangehörigen zählt der Antragsteller und auch der Partner oder die Partnerin in einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw. nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Dabei handelt es sich nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 WoGG um eine Gemeinschaft, bei der "der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen."
  • Es hängt dann von einer Betrachtung im Einzelfall ab, ob die Wohngeldbehörde bei Ihnen von einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft ausgehen würde. Egal ist, ob es sich um eine gleichgeschlechtliche oder verschiedengeschlechtliche Partnerschaft handelt, es kommt darauf an, ob aufgrund von Indizien vermutet werden kann, dass Sie mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin in einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft leben.
  • Dies wird zum Beispiel dann vermutet werden, wenn Sie bereits länger als ein Jahr zusammenleben, wenn Sie mit einem oder mehreren gemeinsamen Kindern zusammenleben oder wenn Sie über das Einkommen oder Vermögen Ihres Partners verfügen können. Sie sollten sich daher überlegen, ob Sie ein gemeinsames Konto führen wollen, sich über Ihre Konten gegenseitige Vollmachten ausstellen wollen oder lieber keines von beidem tun.

Wenn Sie über ein niedriges Einkommen verfügen, sollten Sie in jedem Fall einen Wohngeldantrag stellen. Wohngeld wird im übrigen nicht nur als Mietzuschuss, sondern auch als Lastenzuschuss für selbstg enutztes Wohneigentum gezahlt, so dass Sie auch als Eigentümer Wohngeld beantragen können.    

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