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Steuererklärung als Referendar - darauf sollten Sie achten

Auch Referendare profitieren von einer Steuererklärung.
Auch Referendare profitieren von einer Steuererklärung.
Auch als Referendar sind Sie ein Steuerbürger. Sie beziehen ein Referendargehalt und können eine ganze Reihe von Kosten geltend machen. Dazu müssen Sie eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen und die Steuererstattung beantragen.

Als Referendar, sei es in der Lehrerausbildung oder in der Juristenausbildung, sind Sie Beamtenanwärter. Sie beziehen ein Referendargehalt. Da dieses regelmäßig über dem Freibetrag für Ledige von 8004 € und dem Freibetrag für Verheiratete von 16.008 € liegt, behält Ihr Dienstherr regelmäßig Lohnsteuer ein und zahlt nur das verbleibende Nettogehalt an Sie aus.

Als Referendar stehen Sie in einem Ausbildungsdienstverhältnis

  • Zunächst müssen Sie wissen, dass Ausbildungskosten grundsätzlich der privaten Lebensführung zugerechnet werden und nur ausnahmsweise bis zu 4000 €/Jahr als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Diese Einschränkung gilt gemäß § 12 Nr. 5 EStG nicht, wenn Sie in einem Ausbildungsdienstverhältnis stehen und beispielsweise Beamtenanwärter sind.
  • Als Referendar dürfen Sie alle Kosten, die mit Ihrer Berufsausbildung im Zusammenhang stehen, in voller Höhe als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Allerdings schlagen Ihre Ausgaben nur dann zu Buche, wenn sie den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1000 € übertreffen.

Diese Kosten sind in Ihrer Steuererklärung relevant

  • Zu diesen Werbungskosten zählen Ihre Fahrtkosten (0,30 € je Fahrkilometer) zu den unterschiedlichen Ausbildungsstätten, Ihre Teilnahme an Fortbildungsseminaren (Fahrtkosten, Teilnehmergebühren) und Ihre Aufwendungen für Fachzeitschriften und Fachbücher.
  • Sind Sie in Ihrer Zeit als Referendar länger auswärts untergebracht und unterhalten dort eine zweite Wohnung oder ein Zimmer, dürfen Sie diese Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung absetzen.
  • Wechseln Sie während Ihres Ausbildungsdienstverhältnisses ständig den Ausbildungsort und kehren nicht immer wieder an dieselbe Dienststelle zurück, stehen Ihnen in den ersten drei Monaten für jeden Tag, an dem Sie mehr als 8 Stunden von zu Hause abwesend sind, sechs Euro zu.
  • Kehren Sie immer wieder an Ihren Stammplatz zurück, können Sie einen Verpflegungsmehraufwand bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens 8 Stunden in Höhe von 6 €, bei 14 Stunden 12 € und bei 24 Stunden 24 € in der Steuererklärung ansetzen.
  • Arbeiten Sie in der Zeit als Referendar am Doktortitel, sind alle diese Kosten regelmäßig Fortbildungskosten und damit als Werbungskosten voll abzugsfähig.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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