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Sondernutzungsrechte an einem Kfz-Stellplatz - so gelingt die sachgerechte Nutzung

Stellplätze unterliegen einer Zweckbestimmung.
Stellplätze unterliegen einer Zweckbestimmung.
Kfz-Stellplätze sind Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentumsanlage. Sie sind im Wege von Sondernutzungsrechten den jeweiligen Wohnungseigentümern zugewiesen. Ihre Nutzung orientiert sich an ihrer Zweckbestimmung, keinesfalls stets im Belieben des sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümers.

Kfz-Stellplätze sind, soweit sie ebenerdig im Freien liegen, Teil des Grundstücks und können somit nicht Sondereigentum einzelner Wohnungseigentümer sein.

Lediglich Tiefgaragenstellplätze können Sondereigentum sein. Voraussetzung ist, dass ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen als abgeschlossen gekennzeichnet sind (§ 3 II 2 WEG).

Die Zweckbestimmung prägt das Sondernutzungsrecht

  • In der Teilungserklärung sind Stellplätze regelmäßig den einzelnen Wohnungseigentümern zugewiesen. Als Wohnungseigentümer dürfen Sie den Ihnen zugewiesenen Kfz-Stellplatz im Rahmen der in der Teilungserklärung umschriebenen Zweckbestimmung nutzen. Lesen Sie zunächst die Teilungserklärung. Im Idealfall ist dort die Art und Weise der Nutzung Ihres Sondernutzungsrechts bzw. Sondereigentums an Ihrem Kfz-Stellplatz detailliert beschrieben.
  • Fehlt eine solche Bestimmung, richtet sich die Art und Weise der Nutzung eines Sondernutzungsrechts bzw. Sondereigentums nach der Verkehrsanschauung. Dies gilt auch für einen Kfz-Stellplatz, insbesondere, wenn Sie nur sondernutzungsberechtigt sind. Ein solches Sondernutzungsrecht ist nicht unmittelbar mit dem Eigentumsrecht zu vergleichen. Eigentümer des Stellplatzes ist und bleibt die Wohnungseigentümergemeinschaft.
  • Die gleichen Grundsätze gelten für einen Carport. Darunter wird meist eine Stellfläche verstanden, die von vier Eckpfosten begrenzt wird und überdacht ist.

Ein Kfz-Stellplatz ist nur zweckbestimmt nutzbar

  • Ein Kfz-Stellplatz dient ausschließlich dazu, Ihr Kfz dort abzustellen. Er ist aber nicht dazu gedacht, Baumaterial oder Hausrat abzulagern oder dort Autos zu reparieren. Vom Grundsatz her müssen Sie alles unterlassen, was Ihren Nachbarn stört. Oder anders gesagt: Sie dürfen nur das tun, was Sie auch von Ihrem Nachbarn erwarten.
  • Sie dürfen keine baulichen Veränderungen vornehmen. So ist es Ihnen ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht erlaubt, Ihren Stellplatz durch die Anbringung eines Parkbügels gegen unberechtigte Nutzung zu sichern. Es würde sich nämlich um eine Maßnahme handeln, die die Optik des Gesamteindrucks der Wohnanlage nachhaltig verändert. Dafür benötigen Sie die Zustimmung Ihrer Miteigentümer.
  • Sie können von Ihren direkten Stellplatz-Nachbarn auch nicht verlangen, dass diese ihre Fahrzeuge immer "mittig" parken, damit Sie selbst problemlos ein- und aussteigen können. Sie haben keinen Anspruch auf einen Mindestabstand zu Ihrem eigenen Fahrzeug (AG München, Urteil vom 11.06.2013 - 415 C 3398/13). Auch Sie dürfen Ihre Stellplatzfläche vollumfänglich ausnutzen. Eine Grenze besteht erst dort, wo Sie Ihre Nachbarn schikanieren.

Ein Sondernutzungsrecht an einem Kfz-Stellplatz kann noch nachträglich vereinbart werden (Teilungsvertrag). Dann ist allerdings die Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer erforderlich. Achten Sie bei einer nachträglichen Vereinbarung darauf, dass das Sondernutzungsrecht im Grundbuch eingetragen wird. Nur dann hat es rechtssicheren Bestand und kann auch von einem Käufer Ihres Wohnungseigentums zuverlässig genutzt werden.

helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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