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Schmerzensgeld bei Arbeitsunfällen - die Bewertung der Berufsgenossenschaft

Die Berufsgenossenschaft ist zuständig für das Schmerzensgeld, das bei Arbeitsunfällen anfällt.
Die Berufsgenossenschaft ist zuständig für das Schmerzensgeld, das bei Arbeitsunfällen anfällt.
Bei der Arbeit kann es leicht zu Arbeitsunfällen kommen. Sind Sie verletzt und krankgeschrieben, so muss der Arbeitgeber die Berufsgenossenschaft einschalten. Hat der Arbeitgeber den Unfall zu verantworten, etwa weil Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten wurden, können Sie Schmerzensgeld erhalten.

Was die Berufsgenossenschaft nach einem Arbeitsunfall für Sie tut

  • Wer einen Arbeitsunfall erleidet und länger als drei Tage arbeitsunfähig ist, muss dem Arbeitgeber Bescheid geben. Dieser muss den Unfall wiederum der Berufsgenossenschaft melden. Die Meldung erfolgt immer durch den Arbeitgeber und durch den behandelnden Arzt. Zuständig ist ebenso die Unfallkasse. Beachten Sie, dass die gesetzliche Unfallversicherung aus den Genossenschaften und den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand bestehen.
  • Ihr Arbeitgeber gibt eine Unfallanzeige ab. Hierzu kann der Arbeitgeber die Formtexte der Berufsgenossenschaft nutzen. Bei vielen Unfallkassen und  Genossenschaften ist es möglich, die Unfallanzeige online zu machen. Das spart Zeit.
  • Damit Sie nach dem Unfall Schmerzensgeld erhalten, müssen Sie unbedingt einen Arzt aufsuchen. Der Arzt untersucht Sie, stellt die Diagnose und schreibt einen Bericht, den er an die zuständige Unfallversicherung schickt.
  • Die Genossenschaften sind Teil der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer unfallversichern. Ihr Arbeitgeber teilt Ihnen mit, welche Genossenschaft eintritt.
  • Sie sind als Arbeitnehmer verpflichtet, zu einem Durchgangsarzt zu gehen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Eine Facharztkonsultation reicht dann nicht aus, wenn Sie über den Unfalltag hinaus arbeitsunfähig sind. Diese Pflicht haben Sie auch, wenn die nötige ärztliche Behandlung länger als eine Woche andauert. Ebenso wenn Hilfs- und Heilmittel verschrieben werden bzw. es sich um eine Wiedererkrankung handelt, die wegen der Unfallfolgen eintritt.
  • Beachten Sie, dass Durchgangsärzte besonders in der Behandlung von Unfallpatienten erfahren sind. Sind die Unfallfolgen nicht gravierend, überweist Sie der Durchgangsarzt an Ihren Hausarzt. 
  • Viele Unfälle passieren auf dem Weg zur Arbeit. Das ist dann ein Wegeunfall, der beim Unfallversicherungsträger versichert ist. Vom Versicherungsschutzumfang wird nicht zwischen dem Wege- und dem Arbeitsunfall differenziert. Sie sind jedoch nur dann abgesichert, wenn Sie den unmittelbaren Weg zum Betrieb gewählt haben. Umwege sind nicht inbegriffen. Wählen Sie nicht den geografisch kürzesten Weg, so gilt ein Haftungsausschluss. Welches Verkehrsmittel Sie nehmen, ist Ihnen überlassen.
  • Nach einem Unfall erhalten Sie Verletzungsgeld. Gesetzlich geregelt ist das in §§ 45 Siebtes Buch des Sozialgesetzbuches. Diese Leistung erhalten Sie ebenfalls bei Berufskrankheiten. Dies ist zu Unterscheiden vom Schmerzensgeld. Das Verletzungsgeld wird genauso berechnet, wie das Krankengeld.

Die Bewertung von Schmerzensgeld bei Arbeitsunfällen

  • Nach einem Arbeitsunfall wenden Sie sich an die Berufsgenossenschaften. Sie haben unter Umständen einen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn der Arbeitgeber den Unfall verschuldet hat. Das kann durch die Verletzung von Sicherungspflichten der Fall sein. Der Arbeitgeber muss vorsätzlich oder fahrlässig den Unfall herbeigeführt haben. Das Geld soll einen Ausgleich bilden, da Sie nach dem Unfall durch die erlittenen Verletzungen Einbußen in Ihrer Lebensqualität haben. Zusätzlich hat das Geld die Genugtuungsfunktion inne.
  • Liegt nur eine Bagatellverletzung vor, weil Sie keinen körperlichen Schaden erlitten haben und weniger als drei Tage arbeitsunfähig waren, erhalten Sie kein Geld. Anders sieht es aus, wenn Sie einen körperlichen Schaden nachweisen können.
  • Das Problem bei der Bemessung liegt darin, dass es keine festen Regeln und nachvollziehbare mathematische Formeln gibt. Ausschlaggebend bei der Bemessung sind die Anzahl der Arbeitsunfähigkeitstage, die Anzahl der Tage, an denen Sie im Krankenhaus behandelt worden sind und die Diagnosen. Je länger Sie stationär behandelt worden sind und je länger Sie arbeitsunfähig sind, desto mehr Geld erhalten Sie. Leiden Sie nach dem Unfall unter Dauerfolgen und sind in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt, so wird dies auch berücksichtigt. Relevant bei der Bemessung sind auch Vorerkrankungen. Ob sich diese bei der Bemessung auswirken, hängt jedoch davon ab, ob die Unfallfolgen durch die Vorerkrankungen schlimmer sind oder nicht.
  • Als Orientierung nutzen die Berufsgenossenschaften und die Gerichte die ADAC-Datenbank von Hacks/Ring/Böhm. In diesem Standardwerk sind mehr als 2.000 Gerichtsentscheidungen zu Unfallfolgen enthalten. Sie können sich einen Eindruck verschaffen, wenn Sie die Tabellen im Internet anschauen. Dort können Sie lesen für welche Diagnose, wie viel Geld gezahlt wurde. Dies sind allerdings keine verbindlichen Zahlen. Bei der Festsetzung kommt es auf die Umstände im Einzelfall an.
helpster.de Autor:in
Britta Jones
Britta JonesDie erfahrene Juristin Britta interessiert sich für Beruf & Karriere. In ihren Artikeln teilt sie ihre Erfahrungen in unterschiedlichen Arbeitsbereichen. In Sachen Geld steht sie unseren Lesern mit Rat zur Seite.
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