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Rücktritt von Verkaufszusage beim Haus? - Das können SIe als Verkäufer tun

Immobilienkauf ist Vertrauenssache.
Immobilienkauf ist Vertrauenssache.
Eine Immobilie ist erst verkauft, wenn Verkäufer und Käufer den notariellen Kaufvertrag beurkundet haben. Haben Sie dem Kaufinteressenten bereits vorab eine Verkaufszusage erteilt, sollten Sie für einen Rücktritt gute Gründe haben, sonst droht im ungünstigsten Fall Schadensersatz.

Einfache Verträge können mit einem Handschlag besiegelt werden. Dann sind sie wirksam und verbindlich. Bei Immobilien ist es anders. Immobilien können nur im Wege der notariellen Beurkundung übertragen werden. Aber auch hier können Sie bereits im Vorfeld vertragliche Verpflichtungen übernehmen, die Sie in Ihrer Verfügungsbefugnis einschränken.

Gründe für eine Verkaufszusage

  • Eine notarielle Beurkundung verursacht Gebühren. Daher treffen die Parteien eines Immobilienkaufvertrages oft bereits im Vorfeld eine Vereinbarung, dass sie den Kaufvertrag beurkunden wollen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • So möchte beispielsweise der Käufer erst beurkunden, wenn seine Finanzierung gewährleistet ist oder der Verkäufer möchte erst beurkunden, wenn er weiß, dass die im Grundbuch zu seinen Lasten eingetragenen Grundschulden im Einverständnis mit seinen Gläubigern zur Löschung gebracht werden können.
  • Um aber andere Kaufinteressenten abzuweisen, können Sie als Verkäufer dem Käufer eine Verkaufszusage erteilen. Damit treffen Sie bereits eine vertragliche Aussage dahin gehend, dass Sie Ihre Immobilie nur an diesen Kaufinteressenten verkaufen werden. Der Kaufinteressent will sich auf diese Aussage verlassen und baut darauf seine Bankfinanzierung auf. Eine Bankfinanzierung richtet sich letztlich auch nach den Gegebenheiten und der Werthaltigkeit des zu finanzierenden Objekts.

Ihr Rücktritt braucht Gründe

  • Wenn Sie als Verkäufer von Ihrer Verkaufszusage nun den Rücktritt erklären wollen, lösen Sie sich von Ihrer vertraglichen Verpflichtung und enttäuschen den Kaufinteressenten in seinem Vertrauen auf die Gültigkeit Ihrer Verkaufszusage. Hat der Kaufinteressent dann schon Aufwendungen getätigt, beispielsweise ein Kosten verursachendes Wertgutachten über die Immobilie erstellen lassen, möchte er diesen Aufwand von Ihnen sicherlich ersetzt haben.
  • Sie müssen dem Kaufinteressenten den Aufwand als Schadensersatz ersetzen, wenn Sie grundlos von Ihrer Verkaufszusage zurückgetreten sind. Haben Sie vernünftige Gründe, fehlt es an der Voraussetzung, dass Sie Ihre Schadensersatzverpflichtung verschuldet haben.
  • Diese Gründe sind aber nur relevant, wenn Sie sich diese in Ihrer Verkaufszusage ausdrücklich und im Detail beschrieben vorbehalten haben. Nur dann weiß der Kaufinteressent, dass er noch ein Restrisiko hat, das sich im ungünstigsten Fall auch realisieren kann.
  • Eine andere Möglichkeit, den Rücktritt zu begründen, besteht darin, dass der Kaufinteressent die Finanzierung des Kaufpreises nicht realisieren kann. Sie sollten ihm dann eine angemessene Frist setzen, innerhalb der Sie die Beurkundung des Kaufvertrages erwarten. Passiert nichts, ist Ihr Rücktritt begründet.
  • Im Idealfall machen Sie Ihre Verkaufszusage bereits vorab davon abhängig, dass der Kaufinteressent innerhalb einer bestimmten Frist seine Finanzierung nachweist.
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