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Rückgaberecht von elektronischen Geräten - das sollten Sie beachten

Kein Rückgaberecht bei Nichtgefallen
Kein Rückgaberecht bei Nichtgefallen
Der Abschluss eines Kaufvertrages ist keine Spielerei. Kaufen Sie ein elektrisches Gerät, haben Sie nur in zwei bestimmten Fällen ein Rückgaberecht. Wenn Ihnen das Gerät einfach nur nicht gefällt, müssen Sie es behalten.

Vertrag ist Vertrag. Sie verpflichten sich, den Kaufpreis zu bezahlen und dürfen und müssen das elektrische Gerät behalten. Gibt es Probleme, kommt es darauf an, inwieweit Sie ein Rückgaberecht geltend machen können.

Kein Rückgaberecht bei Nichtgefallen

  • Wenn Sie ein elektrisches Gerät kaufen, müssen Sie selbst einschätzen, ob und inwieweit Sie es für Ihre Zwecke gebrauchen können und ob es Ihnen gefällt.
  • Diese Einschätzung ist Ihre persönliche Entscheidung und kann nicht dem Verkäufer angelastet werden.

Gerät nach Vereinbarung zurückgeben

  • Ein Rückgaberecht besteht nur dann, wenn Sie mit dem Verkäufer anlässlich des Verkaufs vereinbaren, dass Sie das Gerät prüfen und auf seine Tauglichkeit oder Gebrauchsfähigkeit testen wollen. Gut ist, wenn Sie die Vereinbarung schriftlich festgehalten haben.
  • Eine solche Vereinbarung setzt voraus, dass der Verkäufer damit einverstanden ist. Einen Anspruch darauf haben Sie nicht.

Verkäufer kann Kulanz zeigen

  • Haben Sie kein solches Rückgaberecht vereinbart, sind Sie auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen.
  • Er muss Ihnen dann schon freiwillig entgegenkommen. Dabei kommt es darauf an, ob Sie ein guter Kunde sind oder alternativ etwas kaufen.

Rücknahmepflicht im Gewährleistungsfall

  • Ein Rückgaberecht besteht ferner dann, wenn der Verkäufer eine Rücknahmepflicht hat. Eine solche besteht im Gewährleistungsfall. Lesen Sie dazu die AGB des Verkäufers, die regelmäßig auf der Rückseite des Kaufvertrages abgedruckt sind oder in den Verkaufsräumen aushängen. Dort finden Sie Details.
  • Voraussetzung ist zunächst, dass Sie dem Verkäufer zweimal Gelegenheit geben müssen, das elektrische Gerät zu reparieren. Scheitern die Reparaturversuche, darf er Ihnen auch ein gleichwertiges Ersatzgerät anbieten. Sie müssen dieses akzeptieren.
  • Gelingt die Nachbesserung nicht und erhalten Sie auch kein Ersatzgerät, dürfen Sie den Kaufpreis herabsetzen und den Teil des Geldes zurückverlangen, der dem Mangel entspricht. Wie viel dies ist, beurteilt sich im Einzelfall. Pauschale Vorgaben gibt es nicht. Letztlich ist es auch Verhandlungssache, was Sie verlangen und tatsächlich erstattet bekommen.
  • Nur und erst dann, wenn der Fehler so schwerwiegend ist, dass er die Gebrauchstauglichkeit oder die Optik des Geräts nachhaltig verschlechtert oder erschwert, können Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und haben insoweit ein Rückgaberecht. Sie dürfen das Gerät zurückgeben, der Verkäufer muss Ihnen den Kaufpreis erstatten.
  • Im ungünstigsten Fall müssten Sie den Verkäufer auf Erstattung des Kaufpreises verklagen.
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