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Privatverkauf: Rückgaberecht - darauf sollten Sie achten

Beim Privatverkauf ist Rückgaberecht reine Kulanz.
Beim Privatverkauf ist Rückgaberecht reine Kulanz.
Beim Privatverkauf sind Sie in einer bevorzugten Position. Sie dürfen Gewährleistungsansprüche und somit jegliches Rückgaberecht ausschließen. Dennoch ist Ihr Käufer nicht rechtlos und auch Sie sind nicht völlig unangreifbar.

Im Haushalt sammelt sich vieles an. Was zum Wegwerfen zu schade ist, bietet sich für den Privatverkauf an - für alles gibt es irgendwo auf der Welt einen Kaufinteressenten. Flohmärkte und eBay beweisen dieses Phänomen.

Privatverkauf darf kein unternehmerisches Handeln beinhalten

  • Voraussetzung für einen Privatverkauf ist, dass es sich tatsächlich um einen Privatverkauf handelt. Kein Privatverkauf liegt vor, wenn Sie unternehmerisch handeln.
  • Sie handeln unternehmerisch, wenn Sie nachhaltig und regelmäßig Waren verkaufen. Dann sind Sie gewährleistungspflichtig und müssen Ihrem Käufer grundsätzlich ein Widerrufsrecht und ein Rückgaberecht einräumen. Als Privatverkäufer hingegen dürfen Sie Widerrufs- und Rückgaberecht ausschließen.
  • Gerade wenn es um Verkäufe über eBay geht, müssen Sie auf die genaue Grenzziehung achten.
  • Der Käufer ist beweispflichtig, wenn er behauptet, Sie seien als Unternehmer tätig.

Gestalten Sie den Gewährleistungsausschluss individuell

  • Treten Sie als Privatverkäufer in Erscheinung, dürfen Sie in Ihrer Angebotsbeschreibung die Gewährleistung für eventuelle Fehler des verkauften Gegenstandes ausschließen.
  • Sie sollten diesen Gewährleistungsausschluss allerdings nicht in Form von allgemeinen Geschäftsbedingungen formulieren, sondern individuell in Bezug auf den jeweiligen Verkaufsbestand beschreiben.
  • Wenn Sie die Formulierung mehr als dreimal bei Verkäufen verwenden, wird Ihnen unterstellt, dass Sie den Gewährleistungsausschluss als AGB gestalten - dann ist er unwirksam. Sie müssten im Idealfall also mit dem Käufer über den Gewährleistungsausschluss verhandeln.
  • Da Sie nicht unternehmerisch tätig sind, brauchen Sie Ihrem Käufer nicht das ihm ansonsten gesetzlich zustehende Widerspruchsrecht und Rückgaberecht einzuräumen, falls ihm die Ware nicht gefällt oder er irgendwelche Mängel feststellt.

Ein Rückgaberecht ist Ihre freiwillige Entscheidung

  • Es steht Ihnen allerdings frei, Ihrem Käufer ein solches Rückgaberecht auf freiwilliger Ebene oder aus Kulanz einzuräumen. In diesem Fall sollten Sie auch bestimmen, wer die Rücksendekosten trägt.
  • Sie können das Rückgaberecht dahingehend beschränken, dass Sie die Ware nur im unbenutzten oder originalverpackten Zustand oder nur binnen einer bestimmten Frist zurücknehmen.

Vorsicht, wenn Sie Umstände verschweigen oder behaupten

  • Beachten Sie, dass Ihr Käufer den Kaufvertrag dennoch anfechten kann, wenn Sie ihn über bestimmte Umstände oder Eigenschaften der Ware arglistig getäuscht haben.
  • Dies ist der Fall, wenn Sie wussten oder hätten wissen müssen, dass die Ware fehlerhaft ist oder nicht der Angebotsbeschreibung entspricht. Ihre Haftung können Sie insoweit nicht ausschließen.
  • Sie vermeiden jeglichen Ärger, wenn Sie in der Angebotsbeschreibung den Zustand der Ware wahrheitsgemäß beschreiben, nichts beschönigen und nichts übertreiben. Dann weiß der Käufer, was er kauft und kann nichts beanstanden. Vor allem: Verwenden Sie niemals das Wort Garantie. Dann haften Sie für das, was Sie garantiert haben.

Alle Angaben: Stand Oktober 2012

helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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