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Pfändung ohne Mahnung - geht das?

Pfändungen haben einen Überraschungseffekt.
Pfändungen haben einen Überraschungseffekt.
Gläubiger wollen Geld. Sonst nichts. Eine Pfändung ist die letzte Möglichkeit, zum Ziel zu kommen. Ohne Mahnung geht es aber nicht. Zum Verständnis müssen Sie an den Anfang der Angelegenheit zurückgehen. Von dort aus bestimmt sich alles weitere.

Um eine Pfändung auszubringen, muss der Gläubiger vollstrecken. Dazu kann er beispielsweise Ihr Girokonto bei der Bank pfänden, Ihren wertvollen Hausrat beschlagnahmen oder auf Ihren Arbeitslohn bei Ihrem Arbeitgeber zugreifen. Voraussetzung ist ein vollstreckbarer Titel.

Jede Pfändung erfordert einen vollstreckbaren Titel

  • Einen vollstreckbarer Titel muss sich der Gläubiger erst beschaffen. Dafür gibt es unterschiedliche Wege. Regelmäßig muss der Gläubiger gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Schulden Sie einen Geldbetrag, kann der Gläubiger einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid beantragen. Stattdessen kann er auch gleich Zahlungsklage bei Gericht einreichen. Im Ergebnis bekommt der Gläubiger, soweit seine Forderung begründet ist, ein Zahlungsurteil. Dieses Urteil ist ein vollstreckbarer Titel.
  • Eine Mahnung spielt nur im außergerichtlichen Bereich eine Rolle. Wenn Sie nach Fälligkeit der Rechnung nicht zahlen, wird Sie der Gläubiger regelmäßig zur Zahlung anmahnen. Zahlen Sie dann nicht, kann er gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen und sich einen Zahlungstitel beschaffen.
  • Ein vollstreckbarer Zahlungstitel liegt auch vor, wenn Sie sich in einer notariellen Urkunde zur Zahlung verpflichtet und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in Ihr Vermögen unterworfen haben. Sie können auch beim Jugendamt Unterhaltsansprüche anerkennen. Auch dann hat der Gläubiger einen Zahlungstitel.

Zwangsvollstreckung erfolgt meist ohne Mahnung

  • Ist der Gläubiger dann im Besitz eines Zahlungstitels, kann er die Zwangsvollstreckung und damit die Pfändung in die Wege leiten. Dazu bedarf es keiner zusätzlichen Mahnung mehr. Sobald der Titel in der Welt ist, kann der Gläubiger sofort vollstrecken. Sie müssen also jederzeit damit rechnen, dass der Gläubiger auf Ihr Girokonto oder Ihren Hausrat oder Ihren Arbeitslohn zugreift.
  • Dabei spielt auch ein gewisser Überraschungseffekt im Hintergrund eine Rolle. Vollstreckt der Gläubiger in Ihr Girokonto, wäre eine vorhergehende Mahnung kontraproduktiv. Sie könnten das Konto vorher leer räumen. Schutz bietet ein Pfändungsschutzkonto! Ungeachtet dessen, kann der Gläubiger Sie nochmals in gütlicher Weise zur Zahlung anmahnen.
  • Steht der Gerichtsvollzieher vor der Tür, können Sie die Zahlung aufschieben. Dazu müssen Sie darlegen, dass Sie voraussichtlich in der Lage sein werden, die Zahlung in angemessener Zeit durch Teilzahlungen zu erbringen. Der Gläubiger muss zustimmen (§ 802b ZPO).
  • Zahlen Sie nicht, sind Sie zur Abgabe einer Vermögensauskunft (früher: eidesstattliche Versicherung) verpflichtet (§ 802f ZPO). Entziehen Sie sich dieser Pflicht, droht Ihnen die Verhaftung nebst Erzwingungshaft durch den Gerichtsvollzieher.

Sie sollten also ernsthaft darauf bedacht sein, das Verfahren aktiv zu gestalten. Nur so vermeiden Sie, dass Sie irgendwann mit dem Rücken zur Wand stehen. Auch wenn Sie sich gegen die Begründetheit der Forderung nicht verteidigen können, sollten Sie mit dem Gläubiger sprechen. Können Sie nicht zahlen, verhandeln Sie eine Teilzahlung oder Stundung der Forderung. Im Idealfall stellen Sie eine Sicherheit (Grundschuld, Abtretung Arbeitslohn, Bürgschaft).

helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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