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Nebenjob: Kündigungsfrist - das ist zu beachten

Kündigungsfristen können unterschiedlich ausfallen.
Kündigungsfristen können unterschiedlich ausfallen.
Bei einem Nebenjob kann die Kündigungsfrist ähnlich geregelt sein wie bei einem normalen Arbeitsverhältnis. Ihren Vertrag sollten Sie allerdings gut kennen, denn hierin können Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen vorhanden sein.

Welche Kündigungsfrist für Ihren Nebenjob gilt, wird sich in erster Linie aus dem Vertrag ergeben. Doch wenn Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber einigen können, können Sie natürlich auch vom Vertrag abweichende Regelungen treffen.

Kündigungsfrist bei einem Nebenjob

  • Handelt es sich bei dem Nebenjob um ein Arbeitsverhältnis, gilt gem. § 622 Abs. 1 BGB eine generelle Kündigungsfrist von vier Wochen. Die Kündigung muss dann zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats ausgesprochen werden.
  • Als Arbeitgeber sollten Sie beachten, dass für Sie abweichende Kündigungsfristen gelten, wenn das Arbeitsverhältnis fünf oder mehr Jahre bestanden hat. Auch wenn Sie beispielsweise einen Mitarbeiter auf Teilzeitbasis angestellt haben und dieser schon länger als fünf Jahre für Sie arbeitet, müssen Sie eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten bis zum Ende des Kalendermonats einhalten.
  • Als Arbeitgeber sollten Sie auch den Tarifvertrag genau kennen, wenn ein solcher in Ihrem Bereich Gültigkeit hat. Denn gem. § 622 Abs. 4 BGB können in einem Tarifvertrag von den Kündigungsfristen abweichende Regelungen getroffen werden.
  • Mit Ihrem Aushilfsangestellten, der nur im Nebenjob bei Ihnen arbeitet, können Sie zudem auch per Vertrag eine kürzere Kündigungsfrist vereinbaren. Dies geht allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nur zur Aushilfe eingestellt ist und nicht länger als drei Monate bei Ihnen arbeitet. Hinzukommen muss noch, dass Sie regelmäßig nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen.

Was bei Dienstverhältnissen zu beachten ist

  • Oft wird ein Nebenjob oder ein Aushilfsjob nicht als reguläres Arbeitsverhältnis ausgestaltet sein. Dann gelten die Kündigungsfristen gem. § 621 BGB.
  • Haben Sie beispielsweise einen Nebenjob, bei dem die Bezahlung nach Wochen bemessen ist, können Sie jeweils montags für den Ablauf des kommenden Samstags kündigen - vgl. § 622 Nr. 2 BGB.
  • Generell gilt, dass Kündigungsfristen zwar zu beachten sind - zum Streit wird es jedoch meist erst dann kommen, wenn eine der Vertragsparteien sich durch das Verhalten der anderen Partei benachteiligt fühlt.
  • Solange Sie sich daher abweichend vom Vertrag oder den gesetzlichen Regelungen auf eine andere Kündigungsfrist einigen können, werden Sie sich nicht streiten müssen.

Die Kündigungsfrist kann bei einem Nebenjob genauso ausgestaltet sein wie bei einem normalen Arbeitsverhältnis. Neben den gesetzlichen Regelungen ist hier vor allem Ihr Arbeitsvertrag maßgeblich.  

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