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Minijob: Worauf bei der Kündigungsfrist zu achten ist

Auch beim Minijob gelten Kündigungsfristen.
Auch beim Minijob gelten Kündigungsfristen.
Keine Lust mehr, morgens die Supermarktregale einzuräumen, nachmittags die Post zu verteilen oder am späten Abend das Disco-Klo zu putzen? Wenn Sie Ihren Minijob kündigen wollen, dann gelten dafür im Prinzip die gleichen gesetzlichen Regeln und Kündigungsfristen wie bei vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern.

Als Minijobber unterliegen Sie nicht nur grundsätzlich dem gleichen Kündigungsschutz wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, für Sie gelten auch die gleichen Kündigungsfristen.

Fristgemäße Kündigung des Minijobs

  • Gem. § 622 Abs. 1 BGB beträgt die Kündigungsfrist grundsätzlich "vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats".
  • Wenn Sie Ihren Minijob in demselben Unternehmen bereits länger als zwei Jahre ausüben, dann gilt eine längere Kündigungsfrist. Bei zwei bis unter fünf Jahren Beschäftigungsdauer beträgt diese "einen Monat zum Ende eines Kalendermonats", vgl. § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
  • Hat Ihr Arbeitsverhältnis acht Jahre oder länger bestanden, beträgt die Kündigungsfrist "drei Monate zum Ende eines Kalendermonats", vgl. § 622 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
  • Wenn Sie nur vorübergehend als Aushilfe beschäftigt werden, kann für die ersten drei Monate der Beschäftigungszeit auch eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
  • Die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten gleichermaßen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, allerdings können durch einen Tarifvertrag auch abweichende Kündigungsfristen vereinbart werden.
  • Haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Probezeit vereinbart, was höchstens bis zu einer Dauer von sechs Monaten möglich ist, können Sie Ihr Arbeitsverhältnis mit einer Frist von lediglich zwei Wochen kündigen, vgl. § 622 Abs. 3 BGB.

Kündigung ohne Kündigungsfrist

Auch bei einem Minijob kann Ihnen jedoch fristlos gekündigt werden bzw. auch Sie können fristlos kündigen.

  • Dafür muss ein sog. "wichtiger Grund" vorliegen. Dieser ist gem. § 626 Abs. 1 BGB dann gegeben, wenn es der kündigenden Vertragspartei "unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile" nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.
  • Beachten Sie auch, dass Sie nicht einfach per E-Mail kündigen können. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein, vgl. § 623 BGB.

Auch beim Minijob gelten grundsätzlich die gesetzlichen Kündigungsfristen des BGB, abweichend davon kann es jedoch tarifvertragliche Regelungen geben.  

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