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Muss man Mahngebühren bezahlen?

Mahngebühren müssen angemessen sein.
Mahngebühren müssen angemessen sein.
Wenn Sie Mahngebühren in Rechnung gestellt bekommen, sollte es einen Grund geben, Sie zu mahnen. Bezahlen müssen Sie sie dann, wenn Verzug vorliegt. Aber auch in diesem Fall kommt es noch darauf an, in welcher Höhe die Gebühr berechnet werden kann.

Mahngebühren entstehen immer im Rahmen eines Schuldverhältnisses. Sie sind als Schuldner verpflichtet, den Gläubiger zu bezahlen. Umgekehrt kann der Gläubiger im Rahmen des Schuldverhältnisses von Ihnen die Zahlung verlangen. Mahngebühren sind aber nicht ohne Weiteres fällig.

Mahngebühren sind nur im Verzugsfall fällig

Mahngebühren setzen eine Mahnung des Gläubigers voraus. Eine Mahnung erhalten Sie dann, wenn Sie mit der Bezahlung einer Leistung in Verzug sind. Mit der Mahngebühr rechnet der Gläubiger seinen zusätzlichen Kostenaufwand ab.

  • Eine förmliche Mahnung ist nicht erforderlich, wenn Ihre Zahlungspflicht kalendermäßig bestimmt ist (beispielsweise wenn der Zahlbetrag am 1.3.2014 fällig ist). So kommen Sie ohne Mahnung in Verzug, wenn Sie Verbraucher sind und nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang und Fälligkeit einer Rechnung  zahlen (§ 286 III BGB). Darauf muss Sie der Gläubiger in der Rechnung hingewiesen haben.
  • Steht also in der Rechnung, dass der Betrag am 1.8.2014 fällig ist, braucht Sie der Gläubiger nicht mehr zu mahnen. In der Praxis tut er es meist dennoch, muss es aber nicht. Sie kennen ja Ihre Zahlungspflicht samt Fälligkeit.
  • Verschickt der Gläubiger keine Mahnung, berechnet er auch keine Mahngebühr. Um an sein Geld zu kommen, kann er gleich einen Mahnbescheid beantragen oder Zahlungsklage einreichen. Sinnvollerweise wird er Sie wohl aber doch noch mal an die Rechnung erinnern.
  • Sie kommen nicht in Verzug, wenn Sie die Zahlung  aus begründetem Anlass verweigern. Ein Beispiel dafür ist, dass ein geliefertes Möbelstück mangelhaft ist. Verlangt der Verkäufer dann Zahlung, dürfen Sie diese verweigern und brauchen auch keine Mahngebühren zu bezahlen.

Diese Kosten müssen Sie bezahlen

  • Befinden Sie sich in Verzug, sind Sie gegenüber dem Gläubiger schadensersatzpflichtig. Zu diesem Zweck bestimmt das Gesetz, dass Sie Verzugszinsen bezahlen müssen. Danach müssen Sie den Zahlungsbetrag mit 5 % über dem Basiszinssatz verzinsen.
  • Zum Schadensersatz gehört auch, dass der Gläubiger Ersatz für die durch Ihren Verzug entstandenen Aufwendungen verlangen kann. Muss er die Akte erneut bearbeiten und Sie auf Ihre Zahlungspflicht hinweisen, darf er seinen Sachaufwand in Rechnung stellen.
  • Die Höhe der Gebühr ist gesetzlich nicht geregelt. Die Rechtsprechung verlangt, dass die Gebühren angemessen und verhältnismäßig sind. Jede Gebühr muss dem tatsächlichen Aufwand des Gläubigers gerecht werden. Dieser darf keinen Gewinn aus den Gebühren ziehen. Insbesondere darf der Gläubiger Porto, Briefpapier und Briefumschlag berechnen. Sein Aufwand für Personal und Verwaltung wird hingegen zu den allgemeinen Kosten seines Geschäftsbetriebs gerechnet und ist nicht erstattungsfähig.
  • Die Rechtsprechung erkennt meist für eine 1. Mahnung 2,50 bis 5,00 €, für die 2. Mahnung 5,00 bis 7,50 € und für die 3. Mahnung 7,50 bis 10,00 € an. Höhere Beträge sind dann unangemessen und bedürfen einer besonderen Rechtfertigung.

Auch das Inkassobüro muss korrekt abrechnen

  • Gerade Inkassobüros setzen diese Gebühren oft mehr oder weniger willkürlich fest. Sie erfinden Gebührentatbestände, die teils völlig aus der Luft gegriffen sind. Meist fehlt jeglicher Hinweis, welcher Arbeitsaufwand konkret damit abgegolten werden soll. Bestehen Sie in diesem Fall auf einer konkreten Abrechnung. Weisen Sie Pauschalgebühren zurück.
  • Soweit der Gläubiger aufgrund Ihres Verzugs einen Rechtsanwalt beauftragt, sind auch dessen Kosten erstattungspflichtig. Seine Gebühr berechnet sich allerdings auf der Grundlage der Forderungshöhe nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung.

Um zusätzliche Kosten zu vermeiden, bleibt Ihnen nur, sich als redlicher Schuldner zu verhalten. Zahlen Sie spätestens mit Fälligkeit der Rechnung. Können Sie gerade keine Zahlung leisten, sprechen Sie mit dem Gläubiger. Bitten Sie um eine Stundung oder Zahlungsvereinbarung. Sie vermeiden damit Ärger und Kostenaufwand.

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