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Lieferverzug - was tun?

Die gesetzlichen Regelungen beim Lieferverzug beachten
Die gesetzlichen Regelungen beim Lieferverzug beachten © berlin-pics / Pixelio
Wenn Sie eine Ware bestellt haben und sich der zu leistende Vertragspartner im Lieferverzug befindet, müssen Sie zunächst eine angemessene Nachfrist setzen, bevor Sie weitere Schritte vornehmen können. Welche das sind und was Sie beim Lieferverzug sowie der Nachfrist beachten müssen, erfahren Sie hier.

Wann es zu einem Lieferverzug kommt

Die Voraussetzungen für einen Lieferverzug richten sich nach § 286 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

  • Gemäß Absatz 2 dieses Paragrafen bedarf es einer Mahnung nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist.
  • Sollte der zu leistende Lieferant also den zwischen Ihnen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, wird dieser automatisch in Lieferverzug gesetzt. Das bedeutet, dass der Lieferant automatisch in Lieferverzug gerät, wenn er am fest vereinbarten und auch bestätigten Termin nicht liefert. 
  • Allerdings kann es sein, dass die Auftragsbestätigung sogenannte Freizeichnungsklauseln beinhaltet, mit der sich der Lieferant nicht an den geplanten Liefertermin festlegen möchte. Diese Klauseln könnten zum Beispiel "unter Vorbehalt" oder "circa" lauten.

Bei Lieferverzug eine Nachfrist setzen

Sie sind gemäß $ 281 BGB verpflichtet, dem zu leistenden Lieferanten eine "angemessene" Nachfrist zu setzen.

  • Für den Begriff "angemessen" gibt es keine feste Zeit, sondern sollte sich nach den üblichen Lieferzeiten richten.
  • Sollten Sie zum Beispiel einen einfachen Standardartikel wie verfügbares Buch oder eine lieferbare CD bestellen, reicht es aus, wenn Sie eine kurze Frist (zum Beispiel 2 oder 3 Tage) setzen.
  • Bei größeren oder speziellen Lieferungen wie zum Beispiel einem Möbelstück oder einer Küche sollten Sie eine längere Frist setzen. Allerdings müssen Sie nicht noch einmal die geplante Liefer- oder Fertigungszeit als Frist setzen, sondern zum Beispiel die Hälfte oder ein Drittel veranschlagen.
  • Grundsätzlich sollten Sie nach Ihrem objektiven Verständnis eine angemessene Frist setzen. Denn sollte es weiterhin Probleme mit der Lieferung geben und Sie die Streitigkeit dann später vor Gericht austragen wollen, ist die Nachfrist ein hoher Unsicherheitsfaktor für Sie, der sich nachteilig auf das Urteil des Richters auswirken könnte, wenn Sie die Frist zu knapp bemessen haben sollten.

Rechte nach Ablauf der Nachfrist

Wenn die von Ihnen gesetzte angemessene Nachfrist abgelaufen ist, haben Sie genau vier Möglichkeiten, wie Sie weiter vorgehen können:

  • Sie können sowohl einen Rücktritt vom Vertrag erklären oder einen Umtausch, eine Minderung oder Schadensersatz fordern. Die vier Möglichkeiten können Sie sich leicht unter dem Stichwort "RUMS" einprägen.
  • Der Rücktritt vom Vertrag richtet sich bei einem Kaufvertrag nach den Paragrafen 437, 323 BGB. Sollten Sie einen Rücktritt erklären, wird der Kaufvertrag rückgängig gemacht wird, sodass Sie die Ware woanders kaufen und die gegebenenfalls noch gelieferte Ware zurücksenden müssen. Die Kosten für die Rücksendung muss dabei der sich im Lieferverzug befindende Lieferant übernehmen.
  • Nach §§ 437, 439, 440 BGB haben Sie zudem das Recht auf einen Umtausch, sodass Sie vom Lieferfanten eine fehlerfreie bzw. überhaupt stattfindende Neulieferung verlangen können.
  • Sollte die Lieferung nach Ablauf der Nachfrist eingetroffen sein, haben Sie die Möglichkeit, gemäß § 441 BGB einen angemessenen Preisnachlass zu erhalten, um Sie für die erneute Verzögerung zu entschädigen.
  • Zuletzt können Sie auch noch Schadensersatz verlangen, falls die Lieferung nach Ablauf der Nachfrist noch nicht angekommen sein sollte. Dabei können Sie zwischen Schadensersatz statt oder neben der Leistung wählen.
  • Beim Nichterfüllungsschaden (statt der Leistung) treten Sie zunächst vom Vertrag zurück und können danach alle Kosten vom Lieferanten einfordern, die Ihnen dadurch entstanden sind. Dies könnte zum Beispiel für die Anschaffung eines teureren anderen Produkts sein oder der Verlust, der Ihnen entstanden ist, weil Sie das Produkt nicht mehr gebrauchen können.
  • Die Alternative wäre, weiterhin die Lieferung zu verlangen und neben der Lieferung die Bezahlung der Ihnen durch die Wartezeit entstandenen Kosten vom Lieferanten einzufordern.
  • Die Berechnung des Schadensersatzes richtet sich dabei nach den §§ 249ff. BGB.
helpster.de Autor:in
Kevin Höbig
Kevin HöbigKevin ist ein alter Hase bei HELPSTER. Als Webdesigner und Mediengestalter, der auch auf journalistische Erfahrung zurückblicken kann, beschäftigt er sich nicht nur privat mit technischen Themen. Dank seines Wissens hilft er anderen oft mit praktischen Tipps weiter.
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