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Klassenfahrt steuerlich absetzbar? - Das sollten Sie als Lehrer beachten

Klassenfahrt ist nur bei Fortbildung steuerlich relevant.
Klassenfahrt ist nur bei Fortbildung steuerlich relevant.
Lehrer reisen gern. Wenn Sie die Klassenfahrt steuerlich absetzbar gestalten wollen, müssen Sie schon einige Gegebenheiten beachten. Sonst lehnt der neidische Finanzbeamte Ihren Werbungskostenansatz glatt ab.

Die Aufwendungen für Ihre Klassenfahrt sind steuerlich absetzbar, wenn diese Fortbildungskosten darstellen. In vielen Fällen ist dies nicht der Fall. In der Rechtsprechung handelt sich fast immer um Einzelfallentscheidungen.

Klassenfahrt muss einem Fortbildungszweck dienen

  • Steuerlich absetzbar sind nur Aufwendungen, die Ihnen der Schulträger nicht bereits ersetzt. In der Regel werden Sie selbst kaum Kosten haben.
  • Sind Ihnen dennoch Aufwendungen entstanden, kommt darauf an, dass die Klassenfahrt nach Art und Gestaltung auf einen bestimmten Fortbildungszweck ausgerichtet ist. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich eben nicht um eine Fortbildung und die Kosten sind nicht steuerlich absetzbar.
  • Gut ist, wenn die Klassenfahrt als offizielle Lehrveranstaltung der Schule ausgewiesen ist.
  • Ist der Aufenthalt als Skifreizeit organisiert, kommt es darauf an, dass möglichst nur Lehrer teilnehmen, die Fahrt von einem anerkannten Verband oder der Schulverwaltung (für die Sie im Auftrag handeln) organisiert wurde, das Programm durchorganisiert ist und das Ziel darin besteht, Skifahren zu unterrichten.
  • Im Idealfall besitzen Sie selbst zumindest Grundkenntnisse im Skifahren und der Lehrgang schließt mit einer Prüfung und einem Zertifikat ab.

Auch Vorbereitungsarbeiten sind absetzbar

  • Führt die Klassenfahrt ins Ausland, sollte sie als Studienreise erkennbar sein. Um die Reise vorzubereiten, dürfen Sie Recherchearbeiten am Zielort und den damit verbundenen Kostenaufwand steuerlich als Werbungskosten bereits absetzen.
  • Beachten Sie dabei, dass eine allgemeine Informationsreise, mit der Sie eventuelle Zielorte erkunden möchten, nach der Rechtsprechung noch nicht ausreicht. Einer Lehrerin wurden die Kosten für eine siebentägige Reise an den Gardasee nicht als Werbungskosten anerkannt, weil der konkrete Anlass gefehlt habe (BFH v. 27.7.2004).

Mitreisende Ehepartner sind steuerlich schädlich

  • Achten Sie darauf, dass Sie möglichst ohne Ihren Ehepartner unterwegs sind.
  • Ehepartner stören, selbstverständlich nur in steuerlicher Hinsicht. Dann tritt der private Charakter der Fahrt in den Vordergrund. Von Fortbildung kann dann keine Rede sein.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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