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Parkplatzgebühren steuerlich absetzbar - diese Voraussetzung müssen erfüllt sein

Inhaltsverzeichnis

Ausnahmefälle von steuerlich absetzbaren Parkplatzgebühren
Ausnahmefälle von steuerlich absetzbaren Parkplatzgebühren
Parkplatzgebühren sind für Arbeitnehmer nur in Ausnahmefällen steuerlich absetzbar. Normalerweise sind die Kosten für einen Parkplatz mit der Entfernungspauschale abgegolten. Wenn Sie allerdings im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, einer nachweisbaren Behinderung oder unausweichlichen Gegebenheit nicht auf einen Parkplatz verzichten können, sollten Sie die steuerliche Berücksichtigung prüfen lassen.

Was Sie benötigen

  • Kenntnisse von Abzugsmöglichkeiten
  • Nachweise über Notwendigkeit
  • Behindertenausweis

Parkplatzgebühren im Rahmen der Reisekosten überprüfen

Es kann durchaus der Fall sein, dass Arbeitgeber Parkplätze anbieten und dem Arbeitnehmer kostenlos oder zu günstigen Konditionen während der Arbeitszeit überlassen. Diese Fälle stellen jedoch keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar und sind für die Betrachtung nach der steuerlichen Absetzbarkeit nicht relevant.

  • Als gehbehinderter Arbeitnehmer mit einem entsprechenden Eintrag (G) in Ihrem Behindertenausweis akzeptiert jedoch das Finanzamt angefallene Parkplatzgebühren. Sie müssen hier nur die Dringlichkeit für das Arbeitsverhältnis beweisen.
  • Ebenso ist für Arbeitnehmer der Kostenaufwand für einen Autostellplatz bei doppelter Haushaltsführung (Zweitwohnung), die beruflich veranlasst ist, steuerlich absetzbar. Auch hier müssen Sie den entsprechenden Nachweis gegenüber dem Finanzamt erbringen.
  • Laut Entscheidung des Bundesfinanzhofes (Az.: VI R 50/11) vom 13. November 2012 muss die Anmietung beruflich veranlasst und vor Ort dringend notwendig sein. Nicht selten kommt es in Städten vor, dass in der betreffenden Wohngegend nur wenig öffentliche Parkplätze zur Verfügung stehen. Für eine Absetzbarkeit der Parkplatzgebühren müssen Sie schriftlich begründen, dass Sie am Arbeitsort beruflich bedingt auf ein Auto (Kundenbesuche, Schulungsmaßnahmen etc.) nicht verzichten können.

Steuerliche Absetzbarkeit bei der Einkommensteuer

  • Für eine detaillierte Werbungskostenaufstellung sollten Sie als Arbeitnehmer während des laufenden Jahres alle Beweise sammeln und Ihre Ausgaben auf die steuerliche Absetzbarkeit überprüfen.
  • Sind Ihnen im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen oder gewöhnlichen Dienstreisen Ausgaben für die Parkplatznutzung entstanden, könnten Sie mit Ihrem Arbeitgeber darüber sprechen, ob er Ihre Kosten übernimmt.
  • Der Arbeitgeber kann die entstandenen Reisekosten seinen Mitarbeitern in nachgewiesener Höhe nach Einreichung der Belege steuerfrei erstatten. Er ist per Gesetz dazu allerdings nicht zwangsläufig verpflichtet. Dies hängt von den jeweiligen Regelungen des Arbeitsvertrages ab.
  • Wenn dies nicht der Fall ist, sind diese Gebühren im Rahmen der regulären Entfernungs- bzw. Kilometerpauschalen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
  • Selbstständige bezahlen die Reisekosten mit der Spesenabrechnung vom Firmenkonto. Diese auflistbaren Reisekostenaufwendungen werden bei der jährlichen Steuererklärung bzw. Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) als Betriebsausgaben berücksichtigt. Dadurch reduziert sich der Gewinn bzw. das zu versteuernde Einkommen.
  • Planen Sie, Parkplatzgebühren im Rahmen der beruflich notwendigen doppelten Haushaltsführung steuerlich abzusetzen, sollten Sie bei einem qualifizierten Zeitmietvertrag darauf achten, dass zwischen dem Wohnraummietverhältnis und dem Stellplatzvertrag ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht bzw. die Formulierung gegenüber dem Finanzamt rechtlich nicht zweifelhaft erscheint. Prüfen Sie dies im Hinblick auf eine Ergänzung im Wohnungsmietvertrag.
  • Sie könnten also bei der Formulierung des Mietvertrages auf diese Absetzbarkeit achten und somit gegenüber dem Finanzamt den beruflichen Zusammenhang klarstellen.
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