Die Zeit ist bekanntermaßen sehr schnelllebig. Etwas, was gestern noch aktuell war, ist es heute schon nicht mehr. Ein Produkt, welches Ihnen heute zum Kauf angeboten wird, kann es morgen schon nicht mehr in der offerierten Form geben.
Änderungen und Irrtum vorbehalten
Werbeanzeigen oder Kataloge enthalten zwar Angebote. Doch tragen diese keinen bindenden Charakter. Somit werden Sie dem Verkäufer kein Versprechen unterstellen können.
- Es ist gerichtlicher Konsens, dass beispielsweise ein mehrseitiger Katalog vor allem einen Gesamtüberblick über die Produktpalette enthält. Hierbei handelt es sich um öffentliche Werbung mit dem Zweck, Kunden zu interessieren und aufmerksam zu machen
- Wenn Sie in einem Werbeprospekt den klein gedruckten Hinweis finden "Irrtum vorbehalten" widerläuft das nicht dem Wettbewerbsrecht. Es ist allgemein anerkannt, dass es bei der Textabfassung und dem Druck Irrtümer geben kann. Der Anbieter hat das Recht, darauf hinzuweisen. Für Sie als Kunde hat diese Klausel keine ernsthaften vertraglichen Folgen, wie zum Beispiel Ausschluss oder eine Verkürzung von Gewährleistungsfristen oder Rücktrittsrechten.
- Als verständiger Kunde müssen Sie einen Hinweis “Änderungen und Irrtum vorbehalten“ lebensnah betrachtet, nicht als Regelungen eines Vertragsinhaltes ansehen. Denn es handelt sich eindeutig um Hinweise, die den Werbecharakter und die Unverbindlichkeit der Angebote im Prospekt unterstreichen. Inwieweit ein beworbenes Angebot noch gilt, zeigt sich letztendlich zum Vertragsschluss.
Wenn sich Verkäufer einen Zwischenverkauf vorbehält
Die Verkäufer von Autos oder Immobilien nutzen unterschiedliche Werbemittel. Dazu gehören Prospekte, Kataloge und Online-Anzeigen.
- Das jeweilige Verkaufsobjekt beziehungsweise -produkt wird in den schönsten Farben beschrieben. Sollte es irgendwelche Schwachstellen geben, werden diese besser nicht genannt. Häufig werden Dinge aufgeführt, die es so in der Form eigentlich nicht gibt. Das Haus besitzt ein günstigeres Baujahr. Beim Gebrauchtauto stehen ein paar weniger Kilometer auf dem Tacho.
- Da es nach der Angebotsveröffentlichung zum Verkauf kommen kann, gehen später erscheinende Kaufinteressenten leer aus. Alles das wird vom Verkäufer im Hinweis “Irrtümer und Zwischenverkauf vorbehalten“ zusammengefasst.
- Natürlich kann jedem ein Fehler passieren. Ein Irrtum darf dabei auch unwissentlich geschehen. Beim Anfertigen des Werbeprospekts kann es beispielsweise durch Wortverdrehungen zu Irrtümern kommen. Verständlicherweise möchte sich der Verkäufer gegen derartige Eventualitäten absichern.
- "Zwischenverkauf vorbehalten" bedeutet, dass sich der Verkäufer nach der Angebotsbekanntgabe das Recht nimmt, das Auto oder das Haus an einen Interessenten unabhängig weiterer potenzieller Käufer zu verkaufen. Erst mit dem Abschluss des Kaufvertrages bindet sich der Verkäufer an sein Angebot. Bis dahin kann er an einen beliebigen Käufer verkaufen.
Als Supermarktkunde dürften Ihnen die Werbeprospekte für besondere Sonderangebote, versehen mit der kleinen Aufschrift “Nur so lange der Vorrat reicht“, bekannt sein. Verkauft ist verkauft. Solange der Verkäufer nicht schreibt: “Jeder Kunde erhält ein Stück zu dem einen Sonderpreis“, ist rechtlich nichts dagegen einzuwenden.
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