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Falsch ausgezeichnete Ware - was Sie wissen sollten

Preisauszeichnungen sind unverbindlich.
Preisauszeichnungen sind unverbindlich.
Als Kunde sind Sie nicht immer König. Fordert der Verkäufer entgegen der Preisauszeichnung einen höheren Preis, kann es sich um falsch ausgezeichnete Ware handeln. Dann sitzt der Verkäufer am längeren Hebel. Unter Umständen kommen Sie aber doch noch ans Ziel.

Verträge kommen dadurch zu Stande, dass eine Person ein Angebot abgibt und eine andere Person dieses Angebot annimmt. Juristen sprechen von Angebot und Annahme.

Sie machen ein Kaufangebot, wenn Sie Ware kaufen

Wenn Sie etwas kaufen wollen, schauen Sie mithin auf den Preis. Wird Ware ausgezeichnet, will der Verkäufer aber noch kein verbindliches Angebot abgeben. Vielmehr ist es so, dass er mit seiner Erklärung Sie als Kaufinteressenten zur Abgabe eines Angebotes auffordern möchte. Juristen sprechen von der „Aufforderung zum Angebot“.

  • Der Unterschied liegt auf der Hand: Da Sie als Kaufinteressent das Angebot unterbreiten, ist es dem Verkäufer freigestellt, dieses Angebot anzunehmen oder es abzulehnen. Nur dann kommt der Kaufvertrag zustande. Wird also eine Ware ausgezeichnet, müssen Sie trotzdem damit rechnen, dass die Preisangabe falsch ist. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Ware zu dem ausgezeichneten Preis tatsächlich an Sie zu verkaufen. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf Vertragsabschluss.
  • Wenn an der Kasse nach dem Einscannen des Strichcodes ein anderer Preis als der ausgezeichnete Preis angezeigt wird, sind Sie umgekehrt auch nicht zum Kauf verpflichtet. Wenn der Verkäufer dann den richtigen Preis fordert, lehnt er Ihr Kaufangebot zum niedrigeren Preis ab. Zugleich unterbreitet er Ihnen seinerseits ein Angebot, das Sie annehmen oder ablehnen können.
  • Diese rechtliche Beurteilung ist immer gleich. Es spielt keine Rolle, ob Sie die falsch ausgezeichnete Ware im Kaufhaus, beim Metzger, bei einem Online-Versand oder auf dem Marktplatz kaufen möchten.
  • Ähnlich ist die Situation, wenn Sie bei  einem Auktionshaus eine Ware ersteigern und damit den Vertragsabschluss herbeiführen. Dann kann der Verkäufer immer noch wegen Erklärungsirrtums den Vertrag anfechten und den Vertrag hinfällig machen. Die Begründung kann darin liegen, dass er sich über den Preis geirrt hat.

Falsch ausgezeichnete Preise sind oft wettbewerbswidrig

Nach der Preisangabenverordnung ist jeder Verkäufer verpflichtet, den tatsächlich geforderten Preis zu bezeichnen (Grundsatz der Preiswahrheit). Es ist verboten, über den Preis irrezuführen und durch scheinbar günstige Angebote den Verbraucher anzulocken.

  • Gerade in der Werbung gibt es immer wieder Ansätze, die einen Verstoß gegen das Gebot der Preiswahrheit belegen. Bei der Werbung mit "Ab-Preisen", wird viel Mißbrauch getrieben. Dabei wird Ware abgebildet, die es nur zu einem viel höheren Preis gibt. Als Verbraucher werden Sie angelockt und irregeführt. Dennoch haben Sie keinen Rechtsanspruch auf Abschluss des Kaufvertrages zu dem angegebenen Preis. Der Verkäufer kann allerdings auf Ihren Hinweis hin durch einen Verbraucherschutzverein oder die Wettbewerbszentrale abgemahnt werden.
  • In diesem Fall sollten Sie den Verkäufer auf die Gegebenheiten hinweisen. Haben Sie das Geschäft nur wegen des vermeintlich günstigen Preisangebots betreten, bestehen Sie darauf, die Ware zu dem falsch ausgezeichneten Preis zu kaufen. Will Sie der Verkäufer als Kunde nicht vor den Kopf stoßen, ist er möglicherweise bereit, Ihnen ein Zugeständnis zu machen.

War eine Ware offensichtlich preislich so falsch ausgezeichnet, dass Ihnen der fehlerhafte Preis in die Augen springen musste, sind Sie regelmäßig in der schlechteren Position. Bedenken Sie, dass alles im Leben fehleranfällig ist und auch ein Verkäufer Fehler machen darf.

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