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Hartz 4 und Sparbuch - Hinweise

Bei Hartz 4 wird nicht jeder Spargroschen berücksichtigt.
Bei Hartz 4 wird nicht jeder Spargroschen berücksichtigt.
Arbeitssuchende erhalten in Deutschland Leistungen nach dem SGB II, die zumindest die Existenz sichern sollen. Wer einen Antrag auf Hartz 4 stellt und noch über ein Sparbuch verfügt, der muss die Spareinlagen jedoch unter Umständen erst bis zu einer bestimmten Höhe aufbrauchen, bevor er anspruchsberechtigt ist.

Wer Leistungen nach dem SGB II beantragt, der muss seine gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen. Nur so kann die Behörde feststellen, ob tatsächlich Hilfebedürftigkeit vorliegt oder ob der Arbeitssuchende über ein Vermögen verfügt, das über den vorgesehenen Freibeträgen liegt.

Das Sparbuch beim Antrag auf Hartz 4 angeben

Auch ein Sparbuch bzw. dessen Einlage gehört grundsätzlich zum Vermögen, das ein Leistungsbezieher bzw. Antragsteller angeben muss. Denn gem. § 12 Abs. 1 SGB II sind alle Vermögensgegenstände bei der Berechnung der Leistungen zu berücksichtigen, soweit sie verwertbar sind. Da ein Sparbuch meist nur eine dreimonatige Kündigungsfrist hat bzw. die Einlage jederzeit bei Zahlung entsprechender Vorschusszinsen gekündigt werden kann, ist es in der Regel auch verwertbar.

  • Nicht jede Spareinlage muss jedoch sofort aufgelöst werden, wenn jemand Leistungen nach dem SGB II beziehen will. Denn vom Vermögen sind bestimmte Freibeträge abzusetzen bzw. manches Vermögen ist überhaupt nicht zu berücksichtigen.
  • Der wichtigste Freibetrag ist der sogenannte Grundfreibetrag. Dieser beträgt pro Lebensjahr für jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft pauschal 150 Euro. Bei einem 40-Jährigen Leistungsempfänger dürfen also beispielsweise 6.000 Euro auf dem Sparbuch liegen, die nicht angetastet werden müssen.      

Manches Vermögen bleibt völlig außen vor

  • Wer vor dem Bezug von Hartz 4 genügend Geld hatte eine Eigentumswohnung zu kaufen und diese auch schon abbezahlt hat, hat Glück gehabt: Denn gem. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II bleiben ein angemessenes Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung, die ebenfalls angemessen sein muss, bei der Vermögensanrechnung außen vor.
  • Sollten die Einlagen auf dem Sparbuch jedoch dazu dienen, bald ein kleines Häuschen oder eine Eigentumswohnung anzuschaffen, damit darin ein behinderter oder pflegebedürftiger Mensch leben kann, bleiben sie auch außen vor, vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 5 SGB II.

Nicht jede Spareinlage muss vor dem Bezug von Hartz 4 verbraucht werden. Denn das Gesetz sieht bestimmte Freibeträge vor. Manche Vermögensgegenstände werden auch gar nicht berücksichtigt.     

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