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Hartz 4 als "Aufstockung" des Gehalts beziehen - welche Freibeträge Sie beachten sollten

Auch manche Erwerbstätige benötigen ALG II zum Leben.
Auch manche Erwerbstätige benötigen ALG II zum Leben.
Nicht nur Menschen, die längere Zeit arbeitslos sind, sondern auch manche Vollzeiterwerbstätige beziehen aufgrund eines zu niedrigen Lohnes Hartz 4. Wenn Sie ALG II als Aufstockung zum Gehalt bekommen, dann haben Sie immerhin einige Freibeträge.

Eine Friseurin oder ein Paketbote kann seinen/ihren Lebensunterhalt manchmal nicht durch ein eigenes Gehalt sichern. In manchen Bereichen ist das Lohnniveau so niedrig, dass die Erwerbstätigen ALG II bzw. Hartz-4-Leistungen als Aufstockung zum Gehalt beziehen.

Freibeträge vom Einkommen beim Bezug von Hartz 4

  • Sind Sie erwerbstätig und reicht das Einkommen trotzdem nicht, können Sie neben dem Einkommen noch Leistungen nach dem SGB II beziehen. Um einen Anreiz zu schaffen, ein eigenes Einkommen zu erwirtschaften, können Sie bestimmte Freibeträge nutzen, d. h., dass nicht das komplette Einkommen auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet wird.
  • Welche Einnahmen als Einkommen zu berücksichtigen sind, regelt § 11 SGB II. Wichtig zu wissen ist, dass der Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz und das Kindergeld dem Einkommen des Kindes zuzurechnen sind, das Kindergeld dabei nur insoweit, als es zur Deckung der Kosten des Kindes benötigt wird.
  • Diese Einkommensanrechnung ist insbesondere für Ihre Kinder wichtig, da sie nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gerechnet werden, wenn ihr Bedarf aus eigenem Einkommen gedeckt ist, vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II.
  • Die Freibeträge bzw. Absetzbeträge vom Einkommen regelt § 11b SGB II. Hiernach sind zunächst Ihre Steuern und die Sozialversicherungsbeiträge vom Einkommen abzuziehen, auch die Werbungskosten können abgezogen werden.
  • § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II gewährt Ihnen als Erwerbstätigem einen weiteren Freibetrag von 100 Euro monatlich. Allerdings sollten Sie beachten, dass dieser Freibetrag dem Wortlaut der Regelung nach "anstelle" der Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 - 5 SGB II gewährt wird. Damit fallen u. a. die Werbungskosten und die Sozialversicherungsbeiträge wieder unter den Tisch.
  • Entstehen im Einzelfall höhere Kosten und beträgt das Monatseinkommen mehr als 400 Euro, müssen Sie nachweisen, dass u. a. Ihre Sozialversicherungsbeiträge und Werbungskosten mehr als 100 Euro betragen. Denn dann gelten wieder die Freibeträge gem. § 11b Abs. 1 Nr. 3 - 5 SGB II.

Aufstockung für Selbstständige

  • Auch als Selbstständiger können Sie Ihren Gewinn, wenn er nicht zum Leben reicht, durch Hartz 4 aufstocken.
  • Wie bei anderen Erwerbstätigen gibt es für das Einkommen, das zwischen 100 und 1.000 Euro liegt, in der Regel einen Freibetrag von 20 Prozent, für das Einkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro einen Freibetrag von 10 Prozent, vgl. § 11b Abs. 3 Satz 2 SGB II.

Für Erwerbstätige kann es frustrierend sein,  neben einem Einkommen noch die Möglichkeit der Aufstockung nach ALG II in Anspruch nehmen zu müssen. Doch vielen Menschen bleibt nichts anderes übrig, wenn ein besser bezahlter Job nicht in Sicht ist.

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