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Beim Jobcenter Maßnahmen ablehnen - mögliche Sanktionen im Überblick erklärt

Hartz IV kann auch den Mittelstand treffen.
Hartz IV kann auch den Mittelstand treffen.
Wer beim Jobcenter ohne wichtigen Grund Maßnahmen ablehnt, der muss mit unangenehmen Konsequenzen rechnen. Dabei wird das Ablehnen bei Leistungsbeziehern, die noch nicht 25 Jahre alt sind, in der Regel härter sanktioniert.

Die Regelungen im SGB II bzw. zu den Hartz IV-Leistungen stehen unter dem Grundsatz "fordern und fördern". Inwieweit ein Fördern dabei in jedem Einzelfall gegeben ist, mag umstritten sein. Wer den Forderungen nicht nachkommt, muss jedoch mit ernsthaften Folgen rechnen.

Ohne wichtigen Grund Maßnahmen beim Jobcenter ablehnen

  • Das SGB II enthält detaillierte Regelungen zu den Rechtsfolgen bei einer Pflichtverletzung. § 31a SGB II unterscheidet dabei zwischen erwerbsfähigen Leistungsbeziehern, die 25 Jahre und älter sind und denjenigen, die noch jünger sind.
  • Eine Maßnahme beim Jobcenter kann beispielsweise darin bestehen, an einem Bewerbungstraining teilzunehmen. Wer einer solchen Aufforderung dann nicht nachkommt, die Maßnahme abbricht oder einen Anlass dafür gibt, dass er daran nicht mehr teilnehmen kann, der muss mit Konsequenzen rechnen, vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 31a Abs. 1 SGB II.
  • Dies allerdings nur, wenn er keinen wichtigen Grund für sein Verhalten anführen und diesen im Zweifelsfalle auch nachweisen kann, vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II.
  • Ein wichtiger Grund könnte beispielsweise in einer Erkrankung bestehen, für die dann ein ärztliches Attest vorgelegt wird.
  • Bei der ersten Sanktion wird das ALG II um 30 Prozent des Regelbedarfes gemindert, bei einer wiederholten Pflichtverletzung ohne wichtigen Grund um 60 Prozent, bei einer weiteren Pflichtverletzung kann das ALG II dann sogar vollständig wegfallen, s. § 31a Abs. 1 SGB II.

Sanktionen für unter 25-Jährige

  • Wer noch nicht 25 Jahre alt ist, der sollte sich besonders gründlich überlegen, ob er ohne wichtigen Grund Maßnahmen beim Jobcenter ablehnen sollte.
  • Denn schon bei der ersten Pflichtverletzung bzw. dem erstmaligen Ablehnen einer Maßnahme wird das ALG II in der Regel auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt.
  • Hier kommen dann unter Umständen nur noch Lebensmittelgutscheine als geldwerte Leistungen in Betracht, vgl. § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II.
  • Im Extremfall kann bei wiederholtem Ablehnen bzw. dem Abbruch von Maßnahmen das ALG II vollständig entfallen, d.h., dass auch die Kosten für die Wohnung dann nicht mehr übernommen werden.

Wer beim Jobcenter Maßnahmen ablehnt, muss mit drastischen Sanktionen rechnen. Dies gilt besonders für Leistungsempfänger, die noch nicht 25 Jahre alt sind.

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