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Grunderwerbsteuer bei Neubau - Unterschiede gegenüber Hauskauf einfach erklärt

Keine Grunderwerbsteuer bei sichtbarer Trennung von Grundstückskauf und Neubau.
Keine Grunderwerbsteuer bei sichtbarer Trennung von Grundstückskauf und Neubau.
Es ist keine neue Erkenntnis, dass für viele Menschen im Bereich der Immobilien ein großer Beratungsbedarf besteht. Steuerliche Fragen sind bei einer selbst bewohnten Immobilie und einem vermieteten Objekt unterschiedlich zu betrachten. das gilt auch für die Grunderwerbsteuer beim Hauskauf und Neubau.

Wenn Sie sich eine Immobilie, ein bebautes oder unbebautes Grundstück zulegen, müssen Sie sich sehr unterschiedlich mit Steuerfragen befassen. Einkommensteuerliche Aspekte spielen bei einem Eigenheim keine Rolle, bei einer Vermietung schon. Einnahmen und Ausgaben dürfen Sie bei Letzterem miteinander verrechnen.

Grunderwerbsteuer beim Kauf und Neubau

Der Kauf einer Immobilie ist mit einer Reihe von Nebenkosten verbunden. Die Grunderwerbsteuer gehört dazu. Ausschlaggebend für die Höhe ist der Verkehrswert der Immobilie, in der Regel der Kaufpreis.

  • Planen Sie den Neubau einer Immobilie, gestaltet sich die Ermittlung der Grunderwerbsteuer weitaus komplizierter als beim Kauf. Im Allgemeinen herrscht die Meinung vor, den Kauf des Grundstücks und die Realisierung des Bauvorhabens zu trennen.
  • Ist das der Fall, berechnet das Finanzamt lediglich Grunderwerbsteuern auf Basis des Kaufpreises des Grundstücks, so wie im Kaufvertrag genannt. Eine wichtige Voraussetzung hierfür ist, dass für die Finanzbehörden kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Verkäufer des Grundstücks und der bauausführenden Firma besteht. 
  • Wenn Sie ein Grundstück mit einem vorgeplanten Gebäude zu einem festen Preis angeboten bekommen und nur so erwerben können, werden auch alle mit dem Bau im Zusammenhang stehenden Leistungen (Planung und Errichtung) durch die Grunderwerbsteuer belastet.

Grundstück und Bau aus einer Hand - Steuer auch auf Bauleistungen

  • Der Erwerb einer Bauparzelle und eines schlüsselfertigen Wohnhauses vom gleichen Verkäufer hat zur Folge, dass die Steuer vom Wert des Grund und Bodens zuzüglich des Gebäudes berechnet wird. Als Bauherr haben Sie kaum Möglichkeiten gegenüber dem Finanzamt zu argumentieren, Sie hätten lediglich ein Grundstück gekauft, das Gebäude später in Eigenregie errichtet. 
  • Der Bundesfinanzhof hat sich in mehreren Urteilen geäußert, dass Erwerbsvorgang von Grundstück und schlüsselfertigem Objekt ein einheitlicher Erwerbsvorgang darstellt. Das Finanzamt kann Ihnen diese Steuer bereits vor Abschluss der Bauleistungen auferlegen.
  • Experten für Immobiliensteuerrecht vertreten diese Meinung: Bei unterschiedlichen Vertragspartnern beim Grundstückskauf und Neubau von Gebäuden und wenn der Erwerb des Grundstücks und die nachfolgende Bebauung nicht Bestandteil eines einheitlichen Plans sind, ist die ausschließliche Besteuerung des Grundstücks nicht gefährdet. 

Das Finanzamt muss sich allerdings nicht Ihrer Meinung in einem konkreten Fall anschließen. Hier ist ein konkreter Nachweis notwendig.

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