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Gewohnheitsrecht und Grundstücksgrenze - Wissenswertes für alle Nachbarn

Kataster und Grundbuch bestimmen die Grundstücksgrenzen.
Kataster und Grundbuch bestimmen die Grundstücksgrenzen.
Irgendwann kommt es auf den Tisch: Zwei Nachbarn streiten sich über ihre Grundstücksgrenze. Die Berufung auf ein bestehendes Gewohnheitsrecht führt meist nicht weiter. Maßgeblich sind vorrangig andere Kriterien. Im Ergebnis hilft nur ein Grenzfeststellungsvertrag oder die Grenzscheidungsklage.

Um den Frieden zu bewahren, braucht es immer zwei Parteien. Dies gilt auch unter Nachbarn. Jeder Eigentümer eines Grundstücks hat das Recht, mit seinem Grundstück nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen. Beruft sich der Nachbar auf ein angebliches Gewohnheitsrecht, das ihm erlaubt, das Grundstück des Nachbarn mitzubenutzen, ist der Streit über die Grundstücksgrenze oft vorprogrammiert.

Grundstücksgrenzen ergeben sich aus Kataster und Grundbuch

  • Ein angebliches Gewohnheitsrecht ist die eine Sache, Grundbuch und Katasterplan die andere. Eine Grundstücksgrenze bestimmt sich formal zunächst ausschließlich danach, was im Grundbuch und dem Liegenschaftskataster vermerkt ist.
  • Das Liegenschaftskataster lässt sich auf die Liegenschaftsverhältnisse Anfang und Mitte des 19. Jahrhunderts zurückführen. Grundlage der Erstellung war die Rechtslage, die sich aus dem faktischen Bestand der Grundstücksgrenzen, auch unter Einbeziehung von Gewohnheitsrecht, ergeben hatte.
  • Mit der Flurkarte steht ein Kartenwerk zu verfügen, aus dem die Grenzen der Flurstücke zuverlässig nachzuvollziehen sind. Die Daten der vermessungstechnischen Aufzeichnungen sind noch älter als die Einrichtung des Grundbuchs. Formal müssen Sie als Nachbar davon auszugehen, dass die Einträge im Kataster korrekt sind.
  • Auch den Eintragungen im Grundbuch kommt eine entscheidende Funktion zu. Im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts eines jeden Grundstücks wird in der Spalte Gemarkung/Flurstück die Gemarkungsbezeichnung und die Flurstücksnummer eingetragen.

Grundbuch und Kataster bekunden die Vermutung der Richtigkeit

  • Mithilfe dieser Verknüpfung können Sie durch Einsichtnahme in das Grundbuch und anschließend in das Liegenschaftskataster die örtliche Lage und den Grenzverlauf Ihres Grundstücks und die genaue Grundstücksgrenze ermitteln.
  • Kataster und Grundbuch begründen die Vermutung der Richtigkeit der Eintragungen. Somit spricht eine gesetzliche Vermutung für ihre Richtigkeit.
  • Allerdings können Sie die Richtigkeit dieser Eintragungen widerlegen und sich beispielsweise auf Gewohnheitsrecht berufen. Nach der Rechtsprechung genügt es aber nicht, die gesetzliche Vermutung lediglich zu erschüttern. 

Gewohnheitsrecht scheitert regelmäßig am Nachweis

  • Wenn Sie sich auf Gewohnheitsrecht berufen, müssen Sie den vollen Beweis des Gegenteils erbringen und die Eintragungen im Kataster und Grundbuch entkräften. Dies ist eine außerordentlich hohe Hürde, die in der Praxis, vor allem nach einem längeren Zeitverlauf, kaum zu überwinden ist.
  • Allein die Berufung auf eine Grenzmarkierung durch Mauern oder Zäune reicht nicht, wenn die Feststellung im Widerspruch zu Kataster und Grundbuch steht.

Streitschlichtung durch Grenzfeststellungsvertrag

  • Im Idealfall einigen Sie sich und schließen einen Grenzfeststellungsvertrag. Dieser Vertrag muss notariell beurkundet werden, sofern Eigentumsflächen übertragen werden.
  • Der Grenzverlauf, auf den Sie sich einigen, muss eingemessen und durch eine Abmarkung formal festgestellt werden.

Grenzscheidungsklage klärt die Situation

  • Kommt keine Einigung zustande, hilft nur die Grenzscheidungsklage (§ 920 BGB). Besteht danach eine Situation, in der Sie sich nicht einigen können und ist eine zuverlässige Grenzziehung anhand des Katasters und des Grundbuchs nicht möglich, wird sich das Gericht darin orientieren, wer von Ihnen die streitige Fläche bisher tatsächlich genutzt hat. Insoweit kommt tatsächlich Gewohnheitsrecht zur Anwendung. 
  • Der Anspruch, der die Grenzscheidungsklage begründet, verjährt nicht.
  • Die eigenmächtige Inbesitznahme der streitigen Grundstücksfläche ist nicht erlaubt (verbotene Eigenmacht).
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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