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Gegenseitiges Testament - Wissenswertes zum sogenannten "Berliner Testament"

Ums Erbe wird häufig gestritten.
Ums Erbe wird häufig gestritten.
Ein gegenseitiges bzw. gemeinschaftliches Testament wird auch als "Berliner Testament" bezeichnet. Woher die Bezeichnung ursprünglich stammt, lässt sich nicht mehr genau klären, jedoch sollte sich jeder, der ein solches Testament errichten will, über dessen Wirkungen im Klaren sein.

Ums Erbe wird häufig gestritten, und manchmal kann eine Witwe oder ein Witwer gar gezwungen sein, das selbst bewohnte Haus zu verkaufen, um den Kindern ihre Erbteile auszahlen zu können. Um eine solche Konstellation zu vermeiden, kann ein gegenseitiges bzw. gemeinschaftliches Testament errichtet werden.

Gegenseitiges Testament bzw. gegenseitige Einsetzungen

  • Ehepartner können sich gegenseitig zu Erben einsetzen und bestimmen, dass erst nach dem Tod des überlebenden Ehepartners der gesamte Nachlass an einen Dritten gehen soll. Dieser "Dritte" werden dabei meist die gemeinsamen Kinder sein.
  • Sinn und Zweck einer solchen gegenseitigen Erbeinsetzung ist es, dass der überlebende Ehepartner zunächst alleine über den Nachlass verfügen kann und sich nicht mit der Hälfte oder nur einem Viertel begnügen muss. Denn dies kann im Einzelfall dazu führen, dass eine zuvor gemeinsam von den Eheleuten bewohnte Immobilie veräußert werden muss, um beispielsweise die Erbansprüche der Kinder zu befriedigen.
  • Der Anspruch auf den Pflichtteil kann jedoch auch durch ein gegenseitiges bzw. gemeinschaftliches Testament nicht ausgeschlossen werden. Gem. § 2303 Abs. 1 BGB kann derjenige, der durch eine Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen wird von der Erbfolge, zumindest den Pflichtteil verlangen. Dieser beträgt die Hälfte des Wertes vom gesetzlichen Erbteil. Da hier vom "Wert" die Rede ist, ist der Pflichtteilsanspruch auf eine Geldzahlung gerichtet.

Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen

  • Problematisch kann es im Einzelfall werden, dass gem. § 2271 Abs. 2 BGB ein Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten nicht mehr möglich ist.
  • Der überlebende Ehegatte kann seine Verfügung nur dann aufheben, wenn er ausschlägt, was ihm zugewendet wurde, vgl. § 2271 Abs. 2 Satz 2 BGB.
  • Allerdings kann in einem Berliner Testament auch eine Wiederverheiratungsklausel enthalten sein, die dem überlebenden Ehegatten im Falle der Wiederverheiratung die Erbauseinandersetzung mit den Abkömmlingen des Verstorbenen ermöglicht, wodurch er wieder frei über sein eigenes Vermögen verfügen können soll.

Bei der Errichtung eines Testamentes sollten die Wirkungen genau bedacht werden. Auch sollte im Blick sein, dass das Leben nicht immer so verläuft, wie es vielleicht geplant ist. 

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