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Für Garage einen Nutzungsvertrag entwerfen - so geht's

Garagen sind nichts für Messis.
Garagen sind nichts für Messis.
Die Vermietung einer Garage sollte in einem Nutzungsvertrag geregelt werden. Lassen Sie sich nicht auf mündliche Absprachen ein. Sprechen Sie alle Details an, die Ihnen wichtig erscheinen.

Was Sie benötigen:

  • Garagenmietvertrag

Miete für Garage vom Wohnungsmietvertrag unabhängig gestalten

Wenn Sie eine Garage vermieten möchten, können Sie die Bedingungen im Mietvertrag für die dazugehörige Wohnung regeln.

  • Allerdings sehen die Mustermietverträge für Wohnungen wenig Raum vor, um die Bedingungen für die Anmietung einer Garage ordentlich zu regeln. Besser ist es, wenn Sie für die Garage einen eigenständigen Nutzungsvertrag vereinbaren.
  • Überlegen Sie, ob Ihr Interesse dahin geht, den Nutzungsvertrag für die Garage eventuell kurzfristig kündigen zu können. Dies kann interessant sein, wenn Sie die Fläche, auf der die Garage steht, gegebenenfalls anderweitig verwenden möchten und auf eine kurzfristige Kündigungsmöglichkeit angewiesen sind.
  • Sie können in diesem Zusammenhang vereinbaren, dass Sie berechtigt sind, dem Mieter jederzeit einen gleichwertigen Garagenplatz zuzuweisen.
  • Bezeichnen Sie im Nutzungsvertrag zunächst die beteiligten Parteien und die Garage als solche, insbesondere ihre Örtlichkeit. 

Details zum Nutzungsvertrag

  • Legen Sie den Mietpreis fest. Legen Sie fest, wann der Mietzins zu zahlen ist. Behalten Sie sich ein fristloses Kündigungsrecht vor, wenn der Mieter mit mehr als zwei Mieten im Rückstand ist.
  • Gestalten Sie den Mietpreis pauschal oder verlangen Sie zusätzlich Nebenkosten, die beim Betrieb der Garage anfallen. Diese sind beispielsweise in der Anlage 3 zu § 27 I der zweiten Berechnungsverordnung geregelt.
  • Hier kommen die Kosten für Schneeräumung, Reinigung, Material, Heizung, Versicherungen, Wartung maschineller Einrichtungen, anteilige Kosten für Schönheitsreparaturen oder Bewachungsdienset und ähnliches in Betracht.
  • Legen Sie fest, wann der Nutzungsvertrag für die Garage beginnt. Vereinbaren Sie eine Kündigungsfrist. Es gibt hier keine gesetzliche Vorgaben, sodass Sie auch kurze Fristen vorsehen können.
  • Im Regelfall werden Sie den Nutzungsvertrag auf unbestimmte Zeit schließen oder an die Laufzeit des Mietvertrages für eine dazugehörige Wohnung koppeln. Sprechen Sie ausdrücklich den Punkt an, dass der Nutzungsvertrag für die Garage unabhängig vom Mietvertrag für eine zugehörige Wohnung zu sehen ist.
  • Vereinbaren Sie eine Mieterhöhung innerhalb bestimmter Zeiträume. Auch hier gibt es keine gesetzlichen Vorgaben.
  • Beschreiben Sie die Nutzungsmöglichkeiten der Garage. Im Idealfall sollte der Mieter die Garage nur mit einem bestimmten Fahrzeug, dessen Kennzeichen Sie in den Mietvertrag hineinschreiben, nutzen dürfen. Andere Fahrzeuge dürfen nur nach Ihrer Zustimmung abgestellt werden. Vor allem sollten Sie eine Untervermietung ausschließen. 

Pflichten des Garagenmieters

  • Weisen Sie darauf hin, dass der Mieter in der Garage keine brennbaren Flüssigkeiten abstellen darf. Je nachdem sollte er auch die Garage nicht für die Durchführung von Arbeiten am Fahrzeug zweckentfremden.
  • Der Mieter sollte die Garage auch nicht als Lagerplatz für Müll oder Hausrat missbrauchen.
  • Anfallende Schönheitsreparaturen und kleinere Instandsetzungsarbeiten können Sie dem Mieter auferlegen. Auch kann der Mieter verpflichtet werden, nach Beendigung der Mietzeit die anteiligen Kosten der Schönheitsreparaturen zu übernehmen, sofern er diese zuvor nicht ausgeführt hat.
  • Treffen Sie Regelungen zur Sicherheit und Ordnung sowie zur Verkehrssicherungspflicht. Klären Sie, wer für die Schneeräumung und Streuen zuständig ist.
  • Weisen Sie bei Bedarf darauf hin, dass die Zufahrt zur Garage freizuhalten ist und nicht als Parkplatz zur Verfügung steht.

Erstellen Sie ein Übergabeprotokoll, wenn Sie die Garage dem Mieter übergeben.

helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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