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Freiwillig gesetzlich krankenversichert - hilfreiche Hinweise zur Einkommensanrechnung

Für Selbstständige kann die GKV sehr teuer sein.
Für Selbstständige kann die GKV sehr teuer sein.
In der gesetzlichen Krankenversicherung kann nicht nur eine Pflichtversicherung - etwa als abhängig Beschäftigter - begründet werden. Wer freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, bei dem wird in der Regel jedoch weit mehr Einkommen zur Beitragsbemessung herangezogen als bei einem abhängig Beschäftigten.

Wenn bestimmte Bedingungen wie beispielsweise ausreichende Vorversicherungszeiten erfüllt werden, dann kann in der gesetzlichen Krankenversicherung auch eine freiwillige Mitgliedschaft begründet werden, vgl. § 9 SGB V. 

Die Einkommensberechnung bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten

  • Freiwillig in der GKV können sich beispielsweise Selbstständige versichern, die bestimmte Vorversicherungszeiten nachweisen können. Auch diejenigen, die aus einer Familienversicherung gem. § 10 SGB V ausscheiden, können gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V freiwillig krankenversichert sein, wenn sie die notwendigen Vorversicherungszeiten erfüllen.
  • Bei einem abhängig Beschäftigten bemisst sich der Beitrag zur GKV nach dem Arbeitseinkommen, Einkommen aus Vermietung, Verpachtung oder Kapitalvermögen bleiben hingegen unberücksichtigt.
  • Anders verhält es sich jedoch bei freiwilligen Mitgliedern der GKV, denn bei diesen wird dem Grundsatz des § 240 Abs. 1 SGB V zufolge die "gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" bei der Beitragsbelastung berücksichtigt. 
  • Dies bedeutet, dass bei der Einkommensanrechnung nicht lediglich das Einkommen aus der beruflichen Tätigkeit, sondern auch beispielsweise aus Kapitalvermögen berücksichtigt wird. Im Einzelfall kann es sich sogar ergeben, dass bei der Einkommensanrechnung das Einkommen des Ehegatten mitberücksichtigt wird.

Wichtige Regelungen des Spitzenverbandes der GKV

  • Die genaue Regelung der Beitragsbemessung und Einkommensanrechnung erfolgt durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Die einheitlichen Regelungen, die für alle gesetzlichen Krankenkassen gelten, sollen sicherstellen, dass die gleichen Sachverhalte auch in unterschiedlichen Kassen gleich geregelt werden und es nicht zu einer unterschiedlichen Beitragsbelastung kommt.
  • Gem. § 3 Abs. 1 der Einheitlichen Grundsätze sind als Einnahmen, die für die Beitragspflicht zu berücksichtigen sind, das Arbeitseinkommen, eine eventuelle Rente und alle Einnahmen, die dem Lebensunterhalt dienen können, anzusetzen. Gem. § 3 Abs. 1b sind auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.
  • Bei freiwillig Versicherten, die nicht hauptberuflich selbstständig sind und beispielsweise nur ein eigenes Einkommen auf 400 Euro-Basis beziehen, wird in der Regel das Einkommen des Ehepartners mitberücksichtigt, wenn dieser nicht Mitglied einer GKV, sondern privat versichert ist.

Wer freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, bei dem wird bei der Beitragsberechnung nicht nur das eigene Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Die genaue Art und Weise der Einkommensanrechnung ist dabei für alle Kassen einheitlich geregelt.

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