Sind Sie schwer oder chronisch erkrankt oder verunfallt, zahlt Ihnen die Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Sie wird in der Gesetzessprache seit 2001 als Erwerbsminderungsrente bezeichnet. Ob eine Erbschaft anzurechnen ist, ergibt sich aus Sinn und Zweck der Rentenzahlung.
Erwerbsunfähigkeitsrente ist zweckgerichtet
Ihre Erwerbsunfähigkeitsrente soll dem Umstand Rechnung tragen, dass Sie aufgrund Ihres körperlichen Zustandes außerstande sind, eigenständig Geld zu verdienen.
- Können Sie noch zumindest stundenweise eigenes Geld verdienen, wirkt sich dies auf die Rentenzahlung aus. Dabei sind bestimmte Hinzuverdienste zu berücksichtigen. Soweit Sie arbeiten können, ist es nicht gerechtfertigt, Sie mit einer Rente zu entschädigen.
- Wenn Sie zusätzlich Arbeitsentgelt oder Vorruhestandsgeld oder bestimmte Sozialleistungen wie eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen sowie bei einem Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit, werden Ihre Einnahmen oberhalb der Hinzuverdienstgrenze auf die Erwerbsunfähigkeitsrente angerechnet. Andernfalls würde der Zweck der Rentenzahlung infrage gestellt.
Eine Erbschaft ändert nichts an Ihrer Arbeitskraft
Erben Sie Geld, ändert dies nichts an der Tatsache, dass Sie erwerbsgemindert sind und erwerbsgemindert bleiben. Die Umstände, die Ihren Rentenanspruch ausmachen, ändern sich nicht.
- Eine Erbschaft zählt deshalb nicht als Einkommen und wird nicht auf Ihre Rente angerechnet. Sie dürfen Ihre Rente neben und zusätzlich zu einer Erbschaft beziehen.
- Lediglich dann, sofern Sie über Ihre Rente hinaus noch Sozialleistungen, beispielsweise zur Grundsicherung, beziehen, wird die Erbschaft zumindest teilweise angerechnet.
- Sie sind auch nicht verpflichtet, Ihre Erbschaft zur Absicherung Ihres Lebensunterhalts einzusetzen und den Rententräger insoweit zu entlasten. Erbschaft und Rente sind also unabhängig voneinander zu beurteilen.
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