Alle Kategorien
Suche

Elterneigenschaft - das müssen Sie beachten

Das ist bei Elterneigenschaft zu beachten.
Das ist bei Elterneigenschaft zu beachten.
Bei Ihnen liegt eine Elterneigenschaft vor? Dann ist es ratsam, diese auch dem Versicherer mitzuteilen. Wann Sie dies tun müssen und was dabei zu beachten ist, erfahren Sie hier.

Wann liegt eine Elterneigenschaft vor?

  • Die Elterneigenschaft liegt vor, wenn Sie ein Kind haben. Fall Sie die Elterneigenschaft besitzen, ist es wichtig, dies den entsprechenden Behörden mitzuteilen. Auch muss eine Mitteilung gegenüber Ihrer Versicherung erfolgen, da sich durch die Elterneigenschaft auch die Beiträge zur Versicherung ändern.
  • Die Elterneigenschaft liegt bei folgenden Personen vor: wenn Sie die leiblichen Eltern des Kindes sind. Weiterhin bei Adoptiveltern, Stiefeltern und zu guter Letzt bei den Pflegeeltern. Alle diese Personen können eine Elterneigenschaft geltend machen.

Was müssen Sie bei Ihrer Versicherung beachten?

  • Beispielsweise müssen Sie die Elterneigenschaft gegenüber der Rentenversicherung angeben. Sollten Sie bereits ein Schreiben mit einem Formular erhalten haben, füllen Sie dieses aus und bringen eine Geburtsurkunde zum Nachweis bei.
  • Auch können Sie die Elterneigenschaft gegenüber Ihrer Krankenkasse angeben. Diese erhebt zusammen mit dem Beitrag auch Beiträge für die Pflegeversicherung. Wenn Sie hier Ihre Elterneigenschaft ebenfalls angeben, dass reduziert sich der Beitrag für die Pflegeversicherung für Sie. Dies sind meist aber nur kleine Beträge.
  • Weiterhin müssen Sie die Elterneigenschaft gegenüber der Agentur für Arbeit nachweisen sowie auch gegenüber Ihrem Arbeitgeber.
  • Der Nachweis kann wie gesagt durch eine Geburtsurkunde erfolgen, aber auch durch eine Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder durch eine Abstammungsurkunde, um nur ein paar Möglichkeiten zu nennen. Weitere Nachweismöglichkeiten finden Sie auf der Internetseite.
  • Wenn der Nachweis bis zu drei Monaten nach der Geburt des Kindes erbracht wird, entfällt der Beitragszuschlag. Wird er später erbracht, erst ab diesem Datum.
Teilen: