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Einspruch gegen Kindergeldbescheid einlegen - so geht's

Mit einem Einspruch können Sie Ihre Rechte wahren!
Mit einem Einspruch können Sie Ihre Rechte wahren!
Sie erhalten Ihren Kindergeldbescheid, aus dem hervorgeht, dass Ihnen die Festsetzung des Kindergeldes aus diversen Gründen verwehrt wurde. Sie sind jedoch der Meinung, dass Ihnen zu Unrecht das Kindergeld gestrichen wurde. Nun haben Sie die Möglichkeit, mit der Einlegung eines Einspruchs gegen den Kindergeldbescheid Ihre Rechte zu wahren, so dass eine erneute Überprüfung seitens der Familienkasse hinsichtlich der Festsetzung des Kindergeldes stattfindet - lesen Sie hier wichtige Informationen zum Einspruch gegen den Kindergeldbescheid.

Einspruch gegen Kindergeldbescheid - das müssen Sie wissen

  • Ein Kindergeldbescheid stellt einen Verwaltungsakt nach § 118 Abgabenordnung dar. Folglich können Sie den Kindergeldbescheid mit einem Einspruch anfechten.
  • Dabei ist der Einspruch gegen den Kindergeldbescheid schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift zu erklären. Eine fehlende Unterschrift schadet nicht, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Auch eine falsche Bezeichnung des Einspruchs, wie zum Beispiel Widerspruch, ist nicht relevant.
  • Des Weiteren ist der Einspruch bei der Behörde, also bei der Familienkasse, anzubringen, die den Kindergeldbescheid erlassen hat. Zudem sollte aus dem Schreiben hervorgehen, gegen welchen Verwaltungsakt (hier Kindergeldbescheid, welches Jahr und Datum des Bescheides) Einspruch eingelegt wird.
  • Außerdem müssen Sie den Einspruch gegen den Kindergeldbescheid begründen. Erläutern Sie dabei die Gründe ausführlich, und legen Sie gegebenenfalls dem Einspruch entsprechende geforderte Unterlagen bei, da so der Einspruch gleich bearbeitet werden kann.
  • Das Entscheidende bei der Einlegung des Einspruchs gegen den Kindergeldbescheid ist die Einspruchsfrist von einem Monat. Sie können also nach Bekanntgabe des Bescheids an Sie lediglich innerhalb von einem Monat Einspruch gegen den Kindergeldbescheid einlegen. Sollten Sie die Einspruchsfrist durch schwerwiegende Gründe, wie z. B. Krankheit, versäumen, so können Sie Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen und die Einlegung des Einspruchs gegen den Kindergeldbescheid nachholen.
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