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Aushilfsjob richtig versteuern - so wird es gemacht

Steuern für den Aushilfsjob berechnen - einige Informationen brauchen Sie.
Steuern für den Aushilfsjob berechnen - einige Informationen brauchen Sie.
Betriebe vergeben Aushilfsjobs oder Nebenjobs gerne zur Ergänzung oder Urlaubsvertretung. Der Erlös aus solchen Tätigkeiten ist nicht zwingend zu versteuern. Ob Steuern anfallen, hängt von der Lohnsteuerklasse, der Höhe des Verdienstes sowie der eventuellen Kombination mit anderen Jobs oder anderen Einkünften ab.
  • Generell werden Angestellte, die Aushilfsjobs verrichten, steuerrechtlich wie alle anderen Arbeitnehmer behandelt. Dies begründet sich durch: die Einordnung in den entsprechenden Betrieb und die Gebundenheit an die Anordnungen und Regeln des Betriebs.
  • Aushilfskräfte erwirtschaften Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit. Ihre Arbeitgeber müssen hiervon folgende Abgaben abführen: Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuern, Kirchensteuern, Solidaritätszuschläge. Hierfür bedarf es einer aktuellen Lohnsteuerkarte. Diese erhalten Arbeitnehmer von der Gemeinde, in welcher sich bis zum 20. September des vorangegangenen Jahres Ihr Hauptwohnsitz befand. 

Faktoren für die Höhe der Steuer bei Aushilfsjobs

  • Ausschlaggebend für die Höhe der Steuer sind neben dem Arbeitsentgelt: die Steuerklasse, eventuelle Kinderfreibeträge, der Familienstand und die Religionszugehörigkeit.
  • Den Lohnsteuerklassen kommt bei der Berechnung der Steuer bei Aushilfsjobs sowie generell eine wesentliche Rolle zu. Im deutschen Steuerrecht existieren sechs Steuerklassen:
  1. Steuerklasse I: ledige und geschiedene Angestellte
  2. Steuerklasse II: ledige und geschiedene allein erziehende Angestellte
  3. Steuerklasse III: verheiratete Angestellte mit einem Ehepartner mit Steuerklasse III
  4. Steuerklasse IV: verheiratete Angestellte mit einem Ehepartner mit Steuerklasse IV
  5. Steuerklasse V: verheiratete Angestellte mit einem Ehepartner mit Steuerklasse V
  6. Steuerklasse VI: Angestellte, die bei mehreren Arbeitgebern lohnabhängig beschäftigt sind und hierzu eine zweite oder mehrere Lohnsteuerkarten benötigen.

Steuern beim Aushilfsjob - das sind die Richtlinien

  • Arbeitgeber verwenden die jeweils aktuellen Lohnsteuertabellen, die alle relevanten Pauschal- und Freibeträge enthalten. Demnach fallen erst ab bestimmten monatlichen Einkommenshöhen für Aushilfsjobs und andere Tätigkeiten Lohnsteuern an:

    für I und IV:  ab 898 Euro
    für II: ab 1.031 Euro
    für III: ab 1.700 Euro
    für V:  ab 77 Euro
    für VI:  ab 0 Euro
  • Zusätzlich zur Lohnsteuer erheben Arbeitgeber einen Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent der Steuer. Dieser ist geringer oder entfällt, sobald weniger oder keine Steuern zu entrichten sind.
  • Beschäftigte erhalten von ihren Arbeitgebern eine Lohnsteuerbescheinigung. Diese gilt es gut aufzubewahren: Liegt das zu versteuernde Jahreseinkommen aus Aushilfsjobs unterhalb des Grundfreibetrags von 7.664 Euro, erhalten Angestellte die geleisteten Steuerzahlungen von dem Finanzamt wieder. Liegt der Jahresbetrag leicht darüber, können Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden. Studierende können zudem Ausbildungsaufwendungen (Fahrten, Literatur etc) bis zu 4.000 Euro pro Jahr absetzen.
  • Folglich müssen Beschäftigte der Steuerklasse I für einen Aushilfsjob mit einem Jahresverdienst von bis zu 10.782 Euro pro Jahr dank der Pausch- und Freibeträge keine Lohnsteuern zahlen.
  • Bei mehreren Aushilfsjobs werden die Einnahmen aus allen Tätigkeiten zusammengerechnet. Dann gilt die Summe aller Einnahmen als zu versteuerndes Einkommen.
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