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Arbeitsjugendschutzgesetz - das sollte man bei einem Ferienjob beachten

Jugendliche Arbeitnehmer sind besonders schutzwürdig.
Jugendliche Arbeitnehmer sind besonders schutzwürdig. © S._Hofschlaeger / Pixelio
Jeder Euro zählt, gerade wenn man jung ist. Wenn Sie als Jugendlicher mit einem Ferienjob Ihr Taschengeld aufbessern möchten, müssen Sie das Arbeitsjugendschutzgesetz im Auge haben. Es setzt Ihnen und Ihrem Arbeitgeber gewisse Grenzen.

Das Arbeitsjugendschutzgesetz heißt richtigerweise Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Schließlich liegt der Schwerpunkt auf Jugend. Ein Ferienjob ist eine wichtige soziale Erfahrung, bei der es nicht nur ums Geldverdienen geht. Das Arbeitsjugendschutzgesetz enthält allerlei detaillierte Regelungen, die sich an der Art der Beschäftigung orientieren.

Verstöße gegen das Arbeitsjugendschutzgesetz begründen Strafbarkeit

  • Im Gegensatz zu einem Schulpraktikum gehen Sie mit einem bezahlten Ferienjob ein Arbeitsverhältnis ein. Um Sie vor Ausnutzung und Missbrauch zu schützen, muss ein Arbeitgeber das Arbeitsjugendschutzgesetz - oder besser gesagt das Jugendarbeitsschutzgesetz - beachten.
  • Erwarten Sie nicht, dass ein Arbeitgeber auf diese Schutzvorschriften keine Rücksicht nimmt. Verstößt er dagegen, riskiert er Bußgelder bis zu 15.000 Euro und macht sich sogar strafbar (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe), wenn Sie bei der Arbeit einen Unfall haben.

Ferienjob für Kinder

  • Kinder unter 15 Jahren dürfen überhaupt nicht beschäftigt werden. Sind Sie älter als 13 Jahre, dürfen Sie mit Zustimmung Ihrer Eltern ausnahmsweise leichte und für Kinder geeignete Arbeiten ausführen (Zeitungen austragen, Babysitten, Nachhilfeunterricht), sofern Sie am Tag höchstens 2 h in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr dafür aufwenden.
  • Bis zur Vollendung Ihrer Vollzeitschulpflicht (9. Klasse) dürfen Sie als Jugendlicher im Alter von 15-18 Jahren höchstens vier Wochen (20 Tage) im gesamten Kalenderjahr arbeiten.
  • Ihre tägliche Arbeitszeit darf höchstens 8 h am Tag und 40 h in der Woche betragen. In der Landwirtschaft gelten Sonderregeln (§ 8 III JArbSchG).
  • Arbeiten Sie in Schichtzeit, dürfen Sie am Tag 10 h, im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung und auf Bau- oder Montagestellen 11 h beschäftigt werden. Allerdings muss der Arbeitgeber dann mindestens 12 h Freizeit gewähren. Außerdem darf er Sie nur während der Zeit von 6:00 bis 20:00 Uhr beschäftigen. Sind Sie älter als 16 Jahre, dürfen Sie im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22:00 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben bis 23:00 Uhr und in Bäckereien ab 5:00 Uhr beschäftigt werden.
  • Bei Musikaufführungen und Theatervorstellungen dürfen Sie bis 23:00 Uhr gestaltend mitwirken.
  • Für Sie gilt unabdingbar die Fünftagewoche. Die Beschäftigung an Samstagen und Sonntagen ist nur bedingt erlaubt (§ 17 JArbSchG).
  • Akkordarbeit ist Ihnen verboten.

Sie dürfen auch Urlaub erwarten

  • Sie dürfen für die Zeit Ihrer Tätigkeit anteilig Urlaub geltend machen. Sind Sie zu Beginn des Kalenderjahres (nicht bei Arbeitsbeginn!) noch nicht 16 Jahre alt, stehen Ihnen 30 Werktage zu, bis 17 Jahre 27 und bis 18 Jahre 25 Werktage. Der Urlaub kann nicht in Geld abgegolten werden.
  • Wichtig ist, dass Sie keine Arbeiten verrichten dürfen, bei denen Sie gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt sind oder die Ihr Leistungsvermögen übersteigen. Auch dürfen Sie nicht physisch oder psychisch überlastet werden.
  • Möchten Sie Details in Erfahrung bringen, lesen Sie das Jugendarbeitsschutzgesetz nach. Das Gesetz erlaubt je nach Art der Beschäftigung, Ihrem Alter und den Anforderungen im konkreten Fall eine Reihe von Ausnahmen.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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