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Nebenjob mit 16 - arbeitsrechtliche Hinweise

Wenn Sie mit 16 einen Nebenjob ausüben, gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Wenn Sie mit 16 einen Nebenjob ausüben, gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Sie sind 16 und möchten gerne mehr Geld in der Tasche haben? Dann ist ein Nebenjob sicherlich interessant für Sie. Doch hier gibt es einiges zu beachten.

Job mit 16 - das sollten Sie wissen

  • Wenn Sie einen Nebenjob ausüben möchten, aber erst 16 sind, sollten Sie das Jugendarbeitsschutzgesetz kennen. Es regelt, wer was und in welchem Umfang arbeiten darf. Unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen Sie bereits mit 15 bis höchstens 18 Jahre.
  • Sind Sie also jünger als 15 Jahre, dürfen Sie nur in wenigen Ausnahmefällen arbeiten (z. B. mit Erlaubnis Ihrer Eltern, nicht länger als zwei Stunden pro Tag und nicht zwischen 18 und 8 Uhr).
  • Als 16-Jähriger trifft das nicht auf Sie zu, dennoch gibt es auch hier einige Einschränkungen. Egal, ob Nebenjob, Ausbildung oder Vollzeitjob, Ihre täglichen Arbeitszeiten dürfen acht Stunden an maximal fünf Tagen pro Woche nicht übersteigen (40-Stunden-Woche).
  • Außerdem gelten für Sie andere Pausenzeiten als für Erwachsene. Wenn Sie mindestens sechs Stunden am Stück arbeiten, haben Sie einen Anspruch auf 30 Minuten Pause. Arbeiten Sie acht Stunden, so erhöht sich die Pausenzeit auf 60 Minuten.
  • Ihre Arbeitszeit muss zwischen 6 und 20 Uhr liegen, Nachtarbeit ist für Sie tabu. Falls Sie einen Nebenjob im Gastronomiebereich haben, so dürfen Sie sogar bis 22 Uhr arbeiten, jedoch nicht länger.
  • Zu guter Letzt gilt für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren im Arbeitsrecht ein Samstags-, Sonntags- und Feiertagsbeschäftigungsverbot, das jedoch zahlreiche Ausnahmen enthält.

Nebenjob - keine Akkordarbeit und nicht unter Tage

  • Als 16-jähriger Jugendlicher sollten Sie beachten, dass Sie keinen Nebenjob ausüben dürfen, bei dem Akkordarbeit vorgesehen ist.
  • Außerdem dürfen Sie nicht unter Tage (z. B. im Bergbau) arbeiten. Jedoch gibt es auch hier einige Ausnahmen, die jedoch nur für Auszubildende in solchen Branchen gelten.
  • Im Jugendarbeitsschutzgesetz steht das Wohl des Jugendlichen im Vordergrund. Ihre Tätigkeit darf Sie daher weder körperlich noch seelisch noch geistig gefährden.

Im Jugendschutzgesetz gibt es eine Reihe an weiteren Regelungen darüber, welche Betriebe überhaupt Jugendliche einstellen dürfen und welche Ausnahmefälle es beispielsweise in der Landwirtschaft oder bei Bäckereibetrieben gibt. Ein Verstoß gegen solche Gesetze hat für Ihren Arbeitgeber Konsequenzen, nicht für Sie. Daher ist es für viele 16-jährige schwierig, an bestimmte Nebenjobs zu gelangen, eben weil es solche strengen Beschränkungen für Arbeitgeber gibt.

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