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Anerkennung von Studienzeiten für die Rente - wissenswerte Kenntnisse

Während eines Studiums kann man nur für die Privatrente sparen.
Während eines Studiums kann man nur für die Privatrente sparen.
Um den Eintritt ins Berufsleben vollziehen zu können, braucht es eine entsprechende Ausbildung. Viele wissen gar nicht, dass sich diese auf die spätere Rente auswirkt. Der Gesetzgeber hat die Anerkennung von Studienzeiten für die Rente geregelt. Spätestens seit der Entscheidung des 5. Senats des Sozialgerichts steht auch, dass man es mit der Ausbildungsdauer nicht übertreiben darf.

Erst einmal gibt es Unterschiede zwischen der Schulausbildung, einer Berufsausbildung oder einem Studium. Seit dem Jahr 2009 müssen sich künftige Rentenempfänger mit neuen Regelungen rund um das Thema Ausbildungs-/Studienzeiten und Rente befassen. 

Seit 2009 Anerkennung von Studienzeiten als beitragfreie Zeiten für die Rente  

Der Begriff Ausbildungszeiten beinhaltet zahlreiche verschiedene Arten von Ausbildungen. Es stellt sich die Frage, welche in der Rente Berücksichtigung finden.  

  • In der Rentenversicherung wird nach der Devise verfahren, dass jeder Monat zählt. Demnach bestimmen jegliche möglichen rentenrechtlichen Zeiten die Höhe der Rente. Einen generellen Unterschied macht die gesetzliche Rentenversicherung zwischen Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.
  • Die klassische Lehre stellt immer eine Beitragszeit da, denn hier werden vom Arbeitgeber und vom Auszubildenden für das Ausbildungsentgelt Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt. Das Alter des Lehrlings spielt für Beitragszahlungen und anrechenbare Beitragszeiten keine Rolle. 

Bewertung von schulischen Ausbildungen als Anrechnungszeiten

Eine Ausbildung in der Schule und ein Studium erfuhren schon immer eine rentenrechtliche Bewertung.

  • Der normale Fall war, dass sowohl die Schule als auch das Studium eine Anerkennung als Anrechnungszeiten besaß. Dadurch erhöhte sich die spätere Rente.
  • Eine Rente erhöhte sich automatisch, obwohl vielfach in diesen Zeiten keinerlei Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden.
  • Im Jahr 1992 kam es zu einer ersten Reduzierung bei der Anrechnung von Schulausbildung und Studium. Mittlerweile liegt die gesetzliche Grenze für anrechenbare Ausbildungszeiten (Schulausbildung plus Studium) bei maximal acht Jahren (entspricht 96 Kalendermonate).

Ausbildungszeiten sind auch nach 2009 rentenrechtlich von Bedeutung

Schul- und Studienzeiten haben weiterhin eine Bedeutung für die Rente, da sie für bis zu 96 Monate nachgewiesener Schul- und Studienzeiten als rentenrechtliche Zeiten geführt werden.

  • Diese Anrechnung ist unter Umständen für Versicherte relevant, wenn es darum geht, bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen, zum Beispiel für eine Erwerbsminderungsrente. 
  • Schul- und Hochschulzeiten zählen für eine Mindestversicherungszeit von 35 Jahren mit. Diese beeinflusst das Entstehen von Ansprüchen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und die Altersrente für langjährig Versicherte. 

Damit Studienzeiten für die Rente Anerkennung finden können, müssen sie entsprechend nachgewiesen werden. Im Rahmen einer Kontenklärung oder spätestens im Rentenverfahren selbst sollten Belege wie zum Beispiel Zeugnisse, Schulbescheinigungen, Studienbücher und Diplome vorgelegt werden.

helpster.de Autor:in
Thomas Detlef Bär
Thomas Detlef BärAls Ökonom ist Thomas ein Experte für Geld und Finanzen. Durch seine berufliche Erfahrung und seine gründlichen Recherchen ist er auch im Bereich Beruf & Karriere ein wahrer Kenner.
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