Alle Kategorien
Suche

Zusatzscheinwerfer und StVZO - das sollten Sie beachten

Nebelscheinwerfer dürfen nicht höher als das Abblendlicht sein.
Nebelscheinwerfer dürfen nicht höher als das Abblendlicht sein.
Zusatzscheinwerfer sind in Deutschland so eine Sache, da diese der StVZO auch entsprechen müssen. Spielen Sie mit dem Gedanken Ihr Fahrzeug mit zusätzlichen Lichtquellen auszustatten, sollten Sie daher ein paar Dinge beachten, sonst könnte es teuer werden.

Dürfen Sie Nebelscheinwerfer installieren?

Die Frage nach Zusatzscheinwerfern stellt sich oft, wenn man darüber nachdenkt, Nebenscheinwerfer zu installieren, aber erlaubt die StVZO diese Art von Zusatzscheinwerfern?

  • Die Antwort ist JA! Allerdings gibt es hier bestimmte Voraussetzungen, die beachtet werden müssen. Bei mehrspurigen Fahrzeugen dürfen Sie zwei Nebenscheinwerfer installieren. Die Farbauswahl bleibt Ihnen aber nicht selbst überlassen. Sie dürfen nur weiße oder hellgelbe Nebenscheinwerfer anbauen. Krafträder (auch mit Beiwagen) dürfen allerdings nur einen Nebenscheinwerfer haben.
  • Aber Sie müssen noch mehr beachten, denn die StVZO legt genau fest, wie die Zusatzscheinwerfer installiert werden müssen. Nebenscheinwerfer dürfen nicht höher als die Abblendleuchten liegen und müssen verstellbar sein. Die Einstellungsmöglichkeiten müssen allerdings so liegen, dass diese nicht aus Versehen verstellt werden können, dies gilt auch für die Nebelscheinwerfer generell.
  • Scheint der Nebelscheinwerfer mehr als 40 cm über die breiteste Stelle des Fahrzeuges hinaus, muss dieser mit dem Abblendlicht gekoppelt sein und darf nicht einzeln verwendet werden. Zudem muss gegeben sein, dass andere Verkehrsteilnehmer zu keiner Zeit geblendet werden. Dies ist laut StVZO gegeben, wenn die Nebenscheinwerfer jeweils in einer Entfernung von 25 Metern senkrecht zur Fahrbahn liegen und in Höhe der Scheinwerfermitte sind. Außerdem darf die Nennspannung an den Klemmen der Scheinwerfer nicht höher als 1 lx sein.

Was sagt die StVZO zu anderen Zusatzscheinwerfern?

  • In Sachen Zusatzscheinwerfern ist laut StVZO aber noch mehr erlaubt, Blaulicht und gelbes Blinklicht mal ausgenommen, denn hier gelten spezielle Regeln, sind auch Suchscheinwerfer erlaubt bzw. ein Suchscheinwerfer.
  • Absatz 2 § 52 der StVZO besagt, dass ein Suchscheinwerfer am Fahrzeug zulässig ist. Dieser darf allerdings keine höhere Leistung als 35 Watt haben und darf nur in Verbindung mit der Schlussleuchte und der Kennzeichenbeleuchtung eingeschaltet werden bzw. einschaltbar sein.

Informationen: § 52 StVZO zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten (Stand Jan. 2013)

Teilen: