Alle Kategorien
Suche

Zeugnis bei fristloser Kündigung - Ihr gesetzlicher Anspruch

Auch bei fristloser Kündigung erhält der Arbeitnehmer ein Zeugnis.
Auch bei fristloser Kündigung erhält der Arbeitnehmer ein Zeugnis.
Kommt es aus bestimmten Gründen zu einer abrupten Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so haben Sie trotz der unerfreulichen Umstände einen gesetzlichen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Bei fristloser Kündigung stehen Sie nicht schutzlos da.

Ihr gutes Recht auf ein Zeugnis

Bei fristloser Kündigung haben Sie als Arbeitnehmer dieselben Rechte, als wäre die Beendigung des Arbeitsverhältnisses fristgemäß verlaufen. Es spielt dabei nicht einmal eine Rolle, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber kündigt.

  • Ihr Anspruch auf das Zeugnis ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Normiert ist das Recht in § 109 Gewerbeordnung (kurz: GewO).
  • Nach dieser Norm muss Ihnen der Arbeitgeber bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein schriftliches Arbeitszeugnis ausstellen. Dieses muss wenigstens einfach ausgestaltet sein. Das ist der Fall, wenn es Angaben zur Tätigkeit und der Dauer vorweist. Sie können auch ein qualifiziertes Zeugnis erhalten, das weist zusätzlich Angaben zu Ihrer Leistung und Ihrem Verhalten auf.  

Bei fristloser Kündigung das Arbeitszeugnis prüfen

Bei fristloser Kündigung sind meistens Arbeitgeber und Arbeitnehmer unzufrieden über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses. Daher lohnt es sich sehr, das Zeugnis zu prüfen. Inhaltlich ist beim qualifizierten Dokument die Bewertung der Arbeitsleistung enthalten.

  • Wichtig ist, dass es verständlich und klar formuliert sein sollte und in Schriftform erfolgen muss. Die Ausstellung in elektronischer Form ist nicht zulässig. Das bedeutet, Ihr Arbeitgeber darf  Ihnen das Dokument nicht per E-Mail übersenden. Auch eine Zustellung per Fax wäre nicht zulässig, da die Unterschrift, dann nicht im Original übermittelt werden würde, sondern  nur eine Kopie von der Unterschrift.  Diese Anforderungen gelten für fristgemäße sowie fristlose Kündigungen gleichermaßen.
  • Enthält das Dokument einen disqualifizierenden Inhalt, so sollten Sie es von einem Rechtsanwalt prüfen lassen. Disqualifizierend ist der Inhalt, wenn er beleidigend ist oder eine Herabsetzung vorweist. Die Arbeitsgerichte führen ebenfalls eine Prüfung durch. Dabei ist es wichtig, dass Sie sich innerhalb von drei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Rechtsanwalt wenden. Die Frist bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ist sehr kurz. Bei disqualifizierenden oder diffamierenden Inhalten muss der Arbeitgeber das Dokument neu verfassen. Der Kündigungsgrund darf nicht enthalten sein. Das gilt auch für einen versteckten Hinweis auf den Grund.

Sie können Formulierungen auch sehr gut im Internet recherchieren, um zu überprüfen, ob diese überhaupt rechtmäßig sind oder was sie genau bedeuten. Auf der Webseite Zeugnisdeutsch können Sie nachlesen, was einzelne Formulierungen wirklich bedeuten.

helpster.de Autor:in
Britta Jones
Britta JonesDie erfahrene Juristin Britta interessiert sich für Beruf & Karriere. In ihren Artikeln teilt sie ihre Erfahrungen in unterschiedlichen Arbeitsbereichen. In Sachen Geld steht sie unseren Lesern mit Rat zur Seite.
Teilen: