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Zahnarztrechnung - steuerlich absetzbar bei diesen Kriterien

Außergewöhnliche Belastungen können Sie steuerlich absetzen.
Außergewöhnliche Belastungen können Sie steuerlich absetzen.
Eine Zahnarztrechnung kann ein großes Loch in Ihr Budget reißen, besonders, wenn keine Zusatzversicherung besteht. Ein kleiner Trost besteht für Sie darin, dass die Rechnung steuerlich absetzbar ist.

Zahnarztrechnungen gelten als außergewöhnliche Belastung

  • Der Gesetzgeber regelt in Paragraf 33 Einkommensteuergesetz (EStG), welche Kosten und Aufwendungen für Sie als Steuerzahler im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen steuerlich absetzbar sind.
  • Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören auch Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Ihrer Gesundheit stehen, in diesem Fall Zahnarztrechnungen.
  • Den außergewöhnlichen, sprich unzumutbaren Belastungen stehen die zumutbaren Belastungen gegenüber. Erst wenn diese überschritten sind, werden Aufwendungen steuerlich absetzbar. Das EStG regelt die Grenzen der Zumutbarkeit anhand des Familieneinkommens und der Anzahl der Kinder. Eine genaue Übersicht finden Sie in dieser Tabelle.
  • Das folgende Beispiel soll die Berechnungsgrundlage aufzeigen, nach der eine außergewöhnliche Belastung ermittelt wird: Sie sind verheiratet, haben 2 Kinder und die jährlichen Einkünfte betragen 30.000 Euro. Die Zahnarztrechnung beläuft sich auf 3.500 Euro und Sie sind Kassenpatient. Ihre Krankenkasse übernimmt 800 Euro des Rechnungsbetrages.

Nicht der Gesamtbetrag ist steuerlich absetzbar

  • Gemäß EStG ist Ihr zumutbarer Aufwand für das obige Beispiel drei Prozent der Einkünfte, also 900 Euro. Die Zahnarztrechnung beträgt 3.500 Euro. Nach dem Abzug des Kassenanteils von 800 Euro und dem zumutbaren Betrag von 900 Euro verbleiben 1.800 Euro, die für Sie steuerlich absetzbar sind. 
  • Unter die außergewöhnlichen Belastungen fallen alle Krankheitskosten, auch Zahnarztrechnungen. Darüber hinaus sind auch Scheidungskosten und Aufwendungen für Heimunterbringung steuerlich absetzbar. 
  • Sollten Sie Unterhaltszahlungen leisten, die nicht als Sonderausgaben gelten, können diese auch als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung angeführt werden.
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