Wohngeld neben Arbeitslosengeld I
- Wohngeld können Sie beantragen, wenn das Gesamteinkommen der mit Ihnen im Haushalt lebenden Gemeinschaft nicht zur Sicherung eines "familiengerechten und angemessenen Wohnens" ausreicht.
- Wenn Sie Arbeitslosengeld I beziehen, zählt dieses ebenso als Einkommen wie sonstige Einkünfte aus selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit.
- Übrigens können Sie den Anspruch auch als Eigentümer einer selbst genutzten Immobilie geltend machen. Sie bekommen dann den sogenannten Lastenzuschuss, der den gleichen Einkommensvoraussetzungen unterliegt und sich statt an der Miete an den tatsächlich aufgewandten Kosten orientiert.
- Bei der Bedarfsberechnung wird der Regelsatz nach § 20 SGB II zugrunde gelegt. Sodann hängt der Anspruch von der Anzahl der Haushaltsmitglieder und deren Gesamteinkommen sowie der Höhe der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastungen für das Eigenheim ab.
- Die Höchstbeträge für die in Ansatz zu bringenden Mieten oder Belastungen können Sie § 12 Wohngeldgesetz entnehmen.
- Schließlich wird aus diesen Angaben anhand der Formel aus § 19 WoGG ermittelt, in welcher Höhe Ihr Anspruch besteht.
Hartz-IV-Bezug bei Arbeitslosigkeit
- Sobald die Arbeitslosigkeit jedoch länger andauert und Sie Leistungen nach ALG II (Hartz 4) beziehen, steht Ihnen kein Anspruch mehr auf Wohngeld zu (vgl. § 7 WoGG).
- Denn in den Leistungen nach ALG II sind bereits Unterkunftskosten inklusive Heizkosten berücksichtigt, die Sie nicht doppelt in Ansatz bringen können.
- Das Gleiche gilt auch, wenn Sie zum Beispiel Grundsicherung oder Sozialgeld bekommen.
Falls Sie während der Arbeitslosigkeit ALG I erhalten und der Höhe nach vermutlich wohngeldberechtigt sind, wenden Sie sich an die Wohngeldstelle Ihrer Gemeinde, lassen Sie sich die Antragsformulare geben und erkundigen Sie sich direkt beim zuständigen Sachbearbeiter, welche Nachweise Sie vorlegen müssen.
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