Alle Kategorien
Suche

Wochenendzuschlag am Samstag - Hinweise

Inhaltsverzeichnis

Einen Wochenendzuschlag am Samstag gibt es nicht immer.
Einen Wochenendzuschlag am Samstag gibt es nicht immer.
Was nicht alle wissen, ist, dass der Samstag auch ein Werktag ist. Daher erhalten Arbeitnehmer, die an diesem Tag arbeiten, nur dann einen Wochenendzuschlag, wenn dieser Tag auf einen Feiertag fällt oder wenn sie nachts arbeiten. Ansonsten wird dieser Tag im Arbeitsrecht wie jeder andere Wochentag (außer Sonntag) angesehen.

Einen Wochenendzuschlag gibt es nicht immer

  • Liegen Ihre üblichen Arbeitszeiten unter der Woche, erhalten Sie keinen gesonderten Zuschlag, wenn Sie an einem Samstag ins Büro kommen, um dort Ihre Arbeit zu erledigen. Die Zeit, die Sie am Wochenende bei der Arbeit verbringen, wird vom Arbeitgeber in der Regel als Überstunden betrachtet und dementsprechend vergütet oder anderweitig abgegolten.
  • Im Entgeltfortzahlungsgesetz sind lediglich Feiertage und Sonntage vermerkt. Wenn Sie also an diesen Tagen zur Arbeit herangezogen werden, erhalten Sie einen Zuschlag vom Arbeitgeber. Wochenend- und Feiertagsarbeit sollte in jedem Fall in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt sein, denn normalerweise ist Feiertagsarbeit im Arbeitsgesetz verboten. Ihr Arbeitgeber muss also hinreichende Gründe vorweisen, weshalb er Ihre Arbeitskraft an Sonn- oder Feiertagen benötigt. Der Samstag ist von dieser Regelung nicht betroffen, da er eben ein Werktag ist.
  • Haben Sie jedoch vertraglich eine 6-Tage-Woche vereinbart, so erhalten Sie nur in bestimmten Fällen einen Wochenendzuschlag für Ihre Tätigkeit an Samstagen, nämlich dann, wenn ein Feiertag auf diesen Tag fällt oder Sie nachts arbeiten.

Manchmal gibt es am Samstag einen Zuschlag

  • Wenn Sie vertraglich zu einer 6-Tage-Woche verpflichtet sind, müssen Sie auch an den Samstagen arbeiten. Diese Tage sind bereits mit Ihrem Gehalt abgegolten und Sie erhalten grundsätzlich keinen weiteren Wochenendzuschlag.
  • Eine Ausnahme gilt, wenn ein Feiertag auf diesen Tag fällt und Sie dennoch arbeiten sollen (z. B. als Sekretärin in einer Anwaltskanzlei). Dann bekommen Sie den sogenannten Feiertagszuschlag.
  • Noch eine Ausnahme ist es, wenn Sie samstags üblicherweise nachts arbeiten. Dann erhalten Sie nämlich einen Nachtzuschlag, der bereits Freitagnacht ab 0 Uhr anfällt. Arbeiten Sie beispielsweise Freitagabend bis in die frühen Morgenstunden, so bekommen Sie über Ihr normales Gehalt hinaus einen Zuschlag.

Diese Zuschläge sind üblich

  • Für Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr am nächsten Morgen - egal, ob es sich dabei um einen Montag, Dienstag oder Samstag handelt - ist ein Zuschlag in Höhe von 25 Prozent Ihres normalen Stundenlohns üblich.
  • Arbeiten Sie sonntags, können Sie mit einem Wochenendzuschlag von rund 50 Prozent rechnen, bei Feiertagsarbeit sogar mit bis zu 125 Prozent. Gleiches gilt für den Silvesterabend.
  • Auch wenn Sie an Heiligabend nach 14 Uhr oder am 1. Mai arbeiten, gibt es einen Zuschlag von ca. 150 Prozent.
Teilen: