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Werbungskosten und Sonderausgaben bei der Steuer geltend machen

Verzweifeln Sie nicht an der Steuer.
Verzweifeln Sie nicht an der Steuer.
Das deutsche Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen sieben unterschiedlichen Einkunftsarten. Aber auch nicht zu umgehende Ausgaben werden anerkannt. Diese können Sie teilweise als Werbungskosten und Sonderausgaben bei der Steuer geltend machen.

Das fällt unter Werbungskosten

  • Um Einkünfte zu erzielen, müssen Sie zumeist auch Ausgaben tätigen. Diese werden Werbungskosten genannt. Alles bzw. vieles, was dazu beiträgt, Ihren Beruf oder Ihre Tätigkeit auszuüben, kann in gewissem Rahmen von der Steuer abgesetzt werden.
  • Als Werbungskosten können Sie zum Beispiel den Weg zur Arbeit absetzen. Das wird per Entfernungspauschale pro Kilometer mit einer 0,30 Cent Pauschale berechnet. Diese Fahrtkosten bekommen Sie später vom Finanzamt zurückerstattet. Wenn Sie mit dem Auto fahren, dann heben Sie Ihre Tankquittungen auf, manchmal macht das Amt Stichproben.
  • Auch die Kosten für einen arbeitsbedingten Umzug können Sie teilweise oder sogar ganz in der Steuererklärung geltend machen. Ebenfalls steuermindernd sind Fortbildungen, die für Ihren Beruf wichtig sind und die Sie aus eigener Tasche bezahlen, zum Beispiel ein Englisch oder EDV-Kurs. Die in diesem Rahmen entstehenden Fahrt-und Unterkunftskosten können Sie ebenfalls als Werbungskosten ansetzen. 

Auch Sonderausgaben können Steuern mindern

  • Sonderausgaben können ebenfalls steuermindernd geltend gemacht werden. Steuerberatungskosten sind zum Beispiel Sonderausgaben. Sicher haben Sie auch Vorsorgeaufwendungen, zum Beispiel Versicherungen oder Ausgaben für Ihre Altersvorsorge und sonstige Aufwendungen.
  • Auch Unterhaltszahlungen an den Expartner können geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt auch für die Bezahlung von Renten und der Kirchensteuer.
  • Kinderbetreuungskosten für Kinder zwischen drei und sechs Jahren (also zum Beispiel Kosten für den Kindergarten oder eine Tagesmutter) können Sie zu zwei Dritteln, bis zu einem Maximalbetrag von 4.000 pro Jahr als Sonderausgaben geltend machen. Schulgeld für anerkannte Privatschulen ist zu 30 % absetzbar.

Angaben Stand November 2012.

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