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Wegen Beleidigungen Anzeige erstatten - so machen Sie es richtig

Anzeige wegen Beleidigung - möglich, aber nicht immer sinnvoll.
Anzeige wegen Beleidigung - möglich, aber nicht immer sinnvoll.
Beleidigungen sind Ehrverletzungen und darum strafbar. Auch Tätlichkeiten können Beleidigungen sein. Ob es sich letztlich lohnt, Anzeige zu erstatten, muss jeder für sich im Einzelfall beurteilen.

Liegt überhaupt eine strafbare Beleidigung vor?

  • Beachten Sie, dass rechtlich eine strafbare Beleidigung vorliegen muss. Die Missachtung muss etwa auf irgendeine Art und Weise nach außen hin kundgegeben worden sein, d.h. Ehrverletzungen in Tagebüchern oder Selbstgesprächen scheiden aus. Außerdem sind ehrverletzende Entäußerungen im Kreise eng Vertrauter nicht strafbar.
  • Beleidigungen in Form von Satire oder Karikaturen sind nur dann strafbar, wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht die Presse- bzw. Meinungsfreiheit überwiegt (was allerdings nur selten der Fall sein dürfte).
  • Eine Beleidigung kann auch in einer Tätlichkeit bestehen, z.B. durch Anspucken.

Anzeigeerstattung bei strafbaren Beleidigungen

  • Anzeigen können bei der örtlichen Polizei oder Staatsanwaltschaft erstattet werden, egal ob mündlich oder schriftlich.
  • Wägen Sie im Einzelfall ab, ob eine Anzeige Sinn ergibt. Denn eine Strafverfolgung kommt nur bei einem öffentlichen Interesse in Betracht. Ob ein solches gegeben ist, liegt im Ermessen des Staatsanwalts, der sich bei der Beurteilung lediglich an Richtlinien halten muss. Nicht selten wird das Verfahren eingestellt. Daher - und auch zur Entlastung der Staatsanwaltschaften und Gerichte - ist es ratsam, nur dann Anzeige zu erstatten, wenn eine massive Beleidigung vorliegt, die Sie sehr verletzt hat und die äußeren Umstände ebenfalls für eine Anzeige sprechen. So ist etwa eine Beleidigung, die auch Dritte mitbekommen, anders zu beurteilen als eine solche in einer privaten Atmosphäre.
  • Bei wechselseitigen Beleidigungen (etwa bei einem Streit) sollten Sie sich erst recht überlegen, ob eine Anzeige sinnvoll ist. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Richter einen oder beide Beleidiger für straffrei erklären kann, sind Einstellungen nicht gerade unwahrscheinlich.
  • Wenn Sie Anzeige erstatten, haben Sie dadurch keine Nachteile, insbesondere Kosten fallen nicht an. Verneint der Staatsanwalt allerdings das öffentliche Interesse und erheben Sie daraufhin Privatklage (Klage ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft), ist ein Gerichtskostenvorschuss fällig.
  • Achten Sie darauf, dass Sie kurz nach der Anzeigeerstattung auch einen förmlichen Strafantrag stellen. Ansonsten liegt ein Prozesshindernis vor und das Verfahren müsste eingestellt werden.
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