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Was sind Telemedien? - Erklärung

Datenangebote von Texten, Bildern und Tönen gehören zu Telemedien
Datenangebote von Texten, Bildern und Tönen gehören zu Telemedien
Das Telemediengesetz (TMG) von 2007 regelt vor unter anderem die Informationspflichten für gewerbliche Dienstanbieter bei ihren Angeboten. Zudem beinhaltet es Formulierungen, was Telemedien (umfasst alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste) und Teleträger sind.

Der Begriff der Telemedien ist relativ neu und gesetzlich ohne Vorbild. In diesem Zusammenhang soll auch der Begriff der Trägermedien näher erklärt werden.

Was sind Trägermedien und Telemedien

Typische Trägermedien sind alle Filmrollen, Schallplatten, Druckschriften, Filmrollen, Video- oder Audiokassetten sowie elektronische Speicher (Diskette, CD-ROM, DVD und Speicherkarte).

  • Unter Telemedien fallen alle Datenangebote von Texten, Bildern, Tönen und sonstigen Zeichen, welche durch Telekommunikation elektronisch übermittelt beziehungsweise zugänglich werden.
  • Ob sich ein Datenangebot lediglich an die Allgemeinheit richtet (wie zum Beispiel eine Homepage im Internet mit redaktionell gestalteten Inhalten) oder ob in erster Linie die individuelle Nutzung Zweck und Ziel ist (wie zum Beispiel E-Mail, Online-Datenbanken), ist für das Einordnen als Telemedium nicht von Bedeutung. Ebenso wenig spielt eine Rolle, wenn elektronisch übermittelte Dateninhalte in speziellen Datenspeichern (Festplatte, Storage-Systeme) jederzeit abrufbereit gehalten werden.

Online-Angebot für Dritte als Telemedium

Telemedien sind unter anderem Online-Angebote, abrufbar über das Internet (insbesondere WWW-Angebote). Dazu zählen weiterhin Angebote zur Nutzung anderer Netze (bekannt als Intranet, geschlossene Gruppen) sowie Angebote im Bereich der individuellen Kommunikation (Telebanking, E-Mail-Datenaustausch).

  • Zu Telemedien gehören Angebote von Waren und Dienstleistungen spezieller Abrufdienste (Teleshopping) oder von Datenbanken (abrufbar als Video-Streaming oder Video on Demand). Das gilt auch für Nutzung von Telespielen (Online-Computerspiele) sowie besonderer Text- und Verteildienste (Fernsehtext / Videotext, Radiotext).
  • Werden ursprünglich auf einem Trägermedium (Musik-CD) gespeicherte Dateninhalte auf elektronischem Weg verbreitet, indem sie über die Homepage mittels abrufbaren Downloadangebots anderen zugänglich gemacht werden, qualifizieren sie sich als Telemedien. Der Website-Inhaber ist gemäß Telemediengesetz für den Inhalt verantwortlich. Das gilt auch für das Verbreiten ohne Altersbeschränkung.

Medienbereiche sind nicht immer klar trennbar

  • Nicht immer lassen sich Inhalte einem der Medienbereiche zuordnen. Befinden diese sich auf multifunktionalen Geräten wie Notebook oder Smartphone, ist es im Einzelfall nicht einfach, eine Zuordnung zu Telemedien oder Trägermedien vorzunehmen. Wenn Daten von einer Festplatte auf elektronischem Weg versandt werden, handelt es sich immer um ein Telemedium.
  • Werden auf einer Festplatte gespeicherte Bilddateien gezeigt und über den Bildschirm Anderer sichtbar gemacht, geht die Rechtssprechung vom Zugänglichmachen von Trägermedien aus.

Keine Telemediendienste sind der herkömmliche Rundfunk, Live-Streaming und  Webcasting. Auch die bloße Internet-Telefonie (VoIP) fällt nicht darunter. Sie wird vielmehr durch das Telekommunikationsgesetz geregelt.

helpster.de Autor:in
Thomas Detlef Bär
Thomas Detlef BärAls Ökonom ist Thomas ein Experte für Geld und Finanzen. Durch seine berufliche Erfahrung und seine gründlichen Recherchen ist er auch im Bereich Beruf & Karriere ein wahrer Kenner.
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