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Verwitwet - Steuerklasse

Der Tod bringt für die Hinterbliebenen jede Menge Veränderungen mit sich.
Der Tod bringt für die Hinterbliebenen jede Menge Veränderungen mit sich.
Verheirateten oder verwitweten Eheleuten steht unter Umständen die günstige Steuerklasse 3 zu. Diese Möglichkeit soll zumindest die finanzielle Last für hinterbliebene Partner verringern.

Änderung der Steuerklasse des Verwitweten nach dem Tod des Partners

  • Als Hinterbliebener müssen Sie nach dem Tod des Ehepartners mit großen Umstellungen kämpfen. Damit zumindest die finanzielle Belastung abgemildert wird, können Sie im Todesfall bei bestehender Einkommenssteuerpflicht Ihre Steuerklasse wechseln, um in die günstigere Steuerklasse 3 eingestuft zu werden.
  • Die Änderung nimmt auf Ihren Antrag hin Ihr örtliches Finanzamt vor. Sie ist gültig ab dem 1. des Monats, der auf den Tod des Partners folgt. Ist Ihr Partner also am 23. August gestorben, so gilt der Wechsel in die Lohnsteuerklasse 3 ab dem 1. September.
  • Dadurch, dass Sie in der Steuerklasse 3 einen höheren Grundfreibetrag geltend machen können, sparen Sie sich etwas Geld. Der Grundfreibetrag liegt bei 16.009,99 Euro pro Person und pro Jahr. Wenn Sie minderjährige Kinder haben, können Sie außerdem den Kinderfreibetrag geltend machen, dieser liegt bei 7.008 Euro per anno.
  • Sie haben als Verwitwete(r) über ein Jahr Anspruch auf die Einstufung in diese Steuerklasse. Der Anspruch endet mit dem Ablauf des auf den Tod folgenden Kalenderjahres. Sollte Ihr Partner also im August 2013 gestorben sein, gilt der Anspruch ab dem 1. September 2013 bis zum 31.12.2014. Danach ist eine Neueinstufung in die Ihrem Familienstand entsprechende Steuerklasse erforderlich.

Ein gutes Jahr nach dem Tod und in der Zukunft

  • Wenn Sie weiterhin verwitwet leben und nicht wieder heiraten, dann gelten Sie, sofern Sie keine Kinder haben bzw. nicht (mehr) kindergeldberechtigt sind, als Single und werden in Steuerklasse 1 eingeordnet.
  • Als alleinerziehender Elternteil haben Sie in der Regel ein Recht auf Einordnung in die vergleichsweise günstigere Steuerklasse 2. Es steht Ihnen dann ein sogenannter Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu. Dieser beträgt pro Kind 1.308 Euro.
  • Sollten Sie wieder heiraten, gelten normale Einstufungsregeln für Ehepartner. In der Regel werden beide Partner dann in die Klasse 4 eingestuft oder wählen bei unterschiedlichen Verdiensthöhen erneute Heirat die Steuerklassen 3 und 5.
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