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Verjährung von Trunkenheit am Steuer - das sollten Sie dazu wissen

Wer trinkt, riskiert seine Existenz.
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Trunkenheit am Steuer ist kein Kavaliersdelikt. Soweit Sie auf Verjährung hoffen, kommt es darauf an, welchen Straftatbestand Sie verletzt haben.

Trunkenheit am Steuer wirkt sich nur aus, wenn Sie in eine Polizeikontrolle geraten sind und mit einer Strafanklage rechnen müssen. Die Staatsanwaltschaft muss innerhalb von im Gesetz vorgegebener Fristen Anklage erheben, danach tritt Verjährung ein.

Trunkenheit ist in drei Straftatbeständen erfasst

  • Das Strafgesetzbuch ahndet Trunkenheit am Steuer in § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr), in § 315 c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) sowie letztlich auch in § 323 a StGB (Vollrausch). Je nachdem, welchen Straftatbestand die Staatsanwaltschaft zur Anklage bringen könnte, aber nicht bringt, tritt Verjährung ein.
  • Dazu müssen Sie wissen, wie sich Trunkenheit am Steuer im jeweiligen Straftatbestand auswirkt. Waren Sie absolut fahruntüchtig (1,1 Promille Alkoholgehalt), ist § 316 StGB einschlägig. Die Tat ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht.
  • Haben Sie dadurch zusätzlich Leib oder Leben anderer Personen oder fremde wertvolle Sachen gefährdet oder gar verletzt oder beschädigt, müssen Sie mit einer Anklage nach § 315 c StGB rechnen. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Volltrunkenheit am Steuer bedingt keine Straffreiheit

  • Sollten Sie der Meinung sein, dass Sie infolge Ihres Vollrausches schuldunfähig waren, müssen Sie dennoch mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe rechnen, wenn Sie in diesem Zustand Auto gefahren sind.
  • Ihr Zustand ändert dann nichts daran, dass Sie sich ans Steuer gesetzt haben. Der Vorwurf besteht darin, dass Sie sich betrunken haben, obwohl Sie wussten oder hätten wissen müssen, dass Sie das Auto dabei haben und sich aller Erfahrung und Voraussicht ans Steuer setzen werden.

Verjährung richtet sich nach dem angedrohten Strafmaß

  • Die Verjährung (§ 78 StGB) beträgt bei einer Tat, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht ist, fünf Jahre, ansonsten drei Jahre. Es kommt nicht darauf an, zu welcher Strafe Sie verurteilt werden könnten.
  • Beim Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB) beträgt die Verjährung also fünf Jahre. Steht nur die Trunkenheit im Verkehr zur Debatte, ist die Verjährung drei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald die Tat vollendet ist oder mit Eintritt eines späteren Erfolges.

Unterbrechung, Ruhen und Verlängerung möglich

  • Ferner müssen Sie berücksichtigen, dass die Verjährung durch Ermittlungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden unterbrochen werden kann und nach jeder Unterbrechung von neuem beginnt. Diese Fälle regelt das Gesetz in § 78 c StGB (Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach der Identifizierung des Täters, Beauftragung eines Sachverständigen, Einreichung der Anklageschrift).
  • Wurden Sie bereits rechtskräftig verurteilt, beträgt die Verjährung (Vollstreckungsverjährung) fünf Jahre bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr und zehn Jahre bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft Ihrer Verurteilung. Auch hier gibt es die Möglichkeit des Ruhens und der Verlängerung.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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