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Trennungsunterhalt rückwirkend - Hinweise

Trennungsunterhalt können Sie nur ausnahmsweise rückwirkend verlangen.
Trennungsunterhalt können Sie nur ausnahmsweise rückwirkend verlangen.
Normalerweise können Sie Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht rückwirkend für die Vergangenheit geltend machen. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. So sichern Sie Ihre Forderungen rechtzeitig.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt

  • Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt entsteht sofort im Zeitpunkt der Trennung und besteht so lange, bis die Ehe geschieden wird. Ab Rechtkraft der Scheidung können Sie dann nachehelichen Unterhalt fordern.
  • Sie müssen Ihren Anspruch allerdings sofort geltend machen, um alle Unterhaltsbeträge zu bekommen.
  • Dazu müssen Sie den Unterhaltspflichtigen zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse und zur Zahlung auffordern. Wenn Sie nachweislich eine ordnungsgemäße Auskunft verlangt haben, steht Ihnen der Anspruch auf Trennungsunterhalt ab dem ersten Tag des laufenden Monats zu, auch wenn erst später die Auskunft erteilt wird und der richtige Unterhaltsbetrag ermittelt werden kann.
  • Ebenso können Sie Unterhalt rückwirkend verlangen, wenn Sie den Schuldner bereits gemahnt haben, d. h. ihm deutlich zu verstehen gegeben haben, dass Sie ab einem bestimmten Termin einen bezifferten Betrag fordern. Sie dürfen dabei sogar vorsorglich zu viel fordern. Sobald sich später der tatsächlich geschuldete Betrag herausstellt, können Sie diesen ab dem Zeitpunkt der Mahnung verlangen.
  • Das Gleiche gilt, wenn Sie den Unterhaltsanspruch eingeklagt oder eine außergerichtliche Zahlungsvereinbarung mit dem Schuldner getroffen haben. Beim gerichtlichen Verfahren beginnt die Zahlungspflicht im Zeitpunkt der Klagezustellung.


Sonderfälle: Unterhalt rückwirkend einfordern

  • Auch ohne Mahnung, Titel oder Vereinbarung können Sie in bestimmten Fällen noch versuchen, den Schuldner für die Vergangenheit in Anspruch zu nehmen.
  • Wenn Sie zum Beispiel für Ihre Kinder während der Trennung Sonderbedarf geltend machen, besteht dieser Anspruch stets auch rückwirkend, sodass Sie die von Ihnen verauslagten Kosten anteilig vom anderen fordern können.
  • Außerdem können Sie Trennungsunterhalt rückwirkend beanspruchen, wenn es Ihnen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich war, Ihre Forderung früher anzumelden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Schuldner nicht auffindbar war oder die Vaterschaft bislang nicht feststand.


Denken Sie daran, dass Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt zwei verschiedene gesetzliche Tatbestände sind. Sobald Sie rechtskräftig geschieden sind, müssen Sie sich wieder sofort darum kümmern, Ihren Unterhalt einzufordern.

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