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Steuerklassen mit Kind - Wissenswertes für Geschiedene und Witwen

Als Alleinerziehende können Sie Steuern sparen.
Als Alleinerziehende können Sie Steuern sparen.
Generell müssen Sie keinen Steuerklassenwechsel vornehmen, weil Sie mit Ihrem Kind zusammenleben. Allerdings gibt es für Alleinerziehende die Möglichkeit, in die günstige Steuerklasse II zu wechseln.

Steuerklassen als Alleinstehende mit Kind

  • Mit Kindern erhalten Sie immer einen sogenannten Kinderfreibetrag. Pro Kind erhalten Sie einen Freibetrag. Der Freibetrag verschafft Ihnen entsprechende Einkommensteuervergünstigungen.
  • Da Sie als Alleinerziehende(r) (egal ob geschieden oder ledig) bzw. Verwitwete(r) mit einem minderjährigen Kind außerdem oft größeren finanziellen Belastungen ausgesetzt sein können, gibt es die Möglichkeit eines Steuerklassenwechsels. Sie können in die günstigste Steuerklasse, nämlich die Steuerklasse II zu wechseln. 
  • Auch wenn Sie verwitwet sind, können Sie im Folgejahr des Todes Ihres Partners einen Steuerklassenwechsel vornehmen und sich in der Steuerklasse II besteuern lassen. Die Kinderfreibeträge gelten natürlich weiterhin.
  • Die Steuerklasse II ist auch dann möglich, wenn Ihr Kind volljährig ist und Sie nicht Kindergeld beziehen, weil sich das Kind zum Beispiel noch in der Ausbildung befindet. Natürlich muss Ihr Kind dann auch bei Ihnen leben und gemeldet sein.
  • Diese Steuerklasse soll aufgrund der niedrigeren Steuerbelastungen zu einer finanziellen Entlastung des erziehenden Elternteils führen. Als Alleinerziehende(r) gelten Sie, wenn Sie mit Ihrem Kind oder mehreren Kindern zusammenleben. 

Änderungen melden

  • Wenn Sie in einer neuen Partnerschaft leben und einen gemeinsamen Haushalt führen, gelten Sie nicht mehr als alleinerziehend. Das bedeutet, dass Sie, sobald Sie mit einer weiteren volljährigen Person in einem Haushalt leben, nicht mehr in den Genuss der Steuerklasse II kommen, es sei denn, Sie können nachweisen, dass Sie mit dieser Person nicht in einer Partnerschaft leben. Bei volljährigen Kindern wäre das zum Beispiel der Fall.
  • Wenn sich Ihre Haushaltsverhältnisse ändern, also das Kind volljährig ist und auszieht oder Sie eine neue Partnerschaft beginnen und zusammenleben, dann müssen Sie die Steuerklasse ab sofort wieder entsprechend ändern lassen.
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