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Sind Wasseruhren Pflicht? - Wissenswertes für Vermieter

Es besteht keine Pflicht zum Einbau von Wasseruhren.
Es besteht keine Pflicht zum Einbau von Wasseruhren.
Sind Wasseruhren vorhanden, müssen Sie verbrauchsabhängig abrechnen. Sind keine vorhanden, brauchen Sie keine zu installieren. Dann sind Sie verpflichtet, nach der Wohnfläche abzurechnen.

Unser Wasserverbrauch steigt kontinuierlich. Er ist durch die veränderte Lebensführung bedingt, die sich im häufigen Duschen, der Einrichtung von Badezimmern in Wohnzimmerqualität oder der Nutzung aufblasbarer Swimmingpools manifestiert.

Einbau von Wasseruhren ist freiwillig

  • Auch nach der Mietrechtsreform des Jahres 2001 sind Sie als Vermieter nicht verpflichtet, Wasseruhren zu installieren, um den Verbrauch Ihres Mieters zu erfassen. 
  • In diesem Fall müssen Sie als Umlegemaßstab die Wohnfläche zugrunde legen.
  • Die Erfassung nach der Personenzahl in der Mieterwohnung ist nicht erlaubt. Sie dürfen nicht von der Vermutung ausgehen, dass drei Personen dreimal so viel Wasser verbrauchen wie eine. Insoweit stellt das Gesetz in § 556 a BGB eindeutig auf die Wohnfläche ab und erlaubt keine Alternative. Dass damit im Verhältnis der Mieter untereinander Ungerechtigkeiten verbunden sein können, nimmt das Gesetz offensichtlich in Kauf.

Mieter darf selbst handeln

  • Der einzelne Mieter kann diese Ungerechtigkeit bereinigen, indem er auf seine eigenen Kosten einen Kaltwasserzähler in seiner Mietwohnung einbauen lässt. Sie können dem Einbau als Vermieter nicht widersprechen.
  • Nach dem Einbau sind Sie verpflichtet, den Wasserverbrauch für die Wohnung dieses Mieters verbrauchsabhängig zu erfassen und abzurechnen. Achten Sie darauf, dass der Wasserzähler gegen Manipulation abgesichert ist.

Einbau begründet Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung

  • Wenn Wasseruhren installiert sind, sind Sie allerdings verpflichtet, diese zu nutzen und den Verbrauch eines jeden einzelnen Mieters zu erfassen (§ 556a I BGB).
  • Bauen Sie selbst nachträglich Wasseruhren ein, können Sie eine ältere entgegenstehende Vereinbarung einseitig ändern und dem Mieter erklären, dass Sie die Wasserkosten künftig nach dem Verbrauch erfassen werden. Die Änderung ist nur zu Beginn des nächsten Abrechnungszeitraumes erlaubt. War bislang eine Pauschalmiete vereinbart, müssen Sie die Wasserkosten herausrechnen.
  • Bauen Sie einen Kaltwasserzähler ein, handelt es sich um eine wertverbessernde Modernisierungsmaßnahme, die der Mieter dulden muss. Die Einbaukosten gehören nicht zu den Betriebskosten. Nur die Aufwendungen für die Überprüfung, Eichung und die Wartungskosten zählen als umlagefähige Betriebskosten.
  • Sie sind nicht verpflichtet, die dem Mieter in Rechnung zu stellenden Wasserkosten in die Verbrauchskosten und die Kosten für die Entwässerung aufzuteilen.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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