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Schwerbeschädigtengesetz - Informatives

Auch Schwerbehinderte nehmen am Erwerbsleben teil.
Auch Schwerbehinderte nehmen am Erwerbsleben teil.
Um Schwerbehinderte besser in das Arbeitsleben zu integrieren, gibt es das Schwerbehindertenrecht. Was ursprünglich im Schwerbeschädigtengesetz geregelt war, findet sich heute im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX). Als Schwerbehinderter gelten für Sie bestimmte Schutzregeln wie beispielsweise ein besonderer Kündigungsschutz.

Die ursprüngliche Fassung des Schwerbeschädigtengesetzes stammt aus dem Jahre 1953. Vollständig hieß diese Norm "Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter". 

Vom Schwerbeschädigtengesetz zum SGB IX

  • Die Zahl der Schwerbeschädigten bzw. Schwerbehinderten ist nach einem Krieg und Zeiten der Verfolgung naturgemäß hoch. Acht Jahre nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das Schwerbeschädigtengesetz erlassen, um die u. a. durch Kriegseinwirkung und rassische und politische Verfolgung behinderten Menschen besser in das Arbeits- und Erwerbsleben zu integrieren.
  • Bereits im Jahre 1974 wurde bei einer Neufassung des Gesetzes der Begriff "Schwerbeschädigter" fallengelassen. Von nun an hieß es "Schwerbehinderter". Auch in dieser geänderten Begrifflichkeit erkennen Sie die Zielsetzung des neuen Gesetzes: Es ging nun nicht mehr in erster Linie um die Kriegsbeschädigten. Der Personenkreis der Schwerbehinderten wurde auf alle Personen erweitert, die um mindestens 50 % in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind.
  • Im Jahre 2001 wurde das im Jahr zuvor erlassene "Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter" schließlich in das Sozialgesetzbuch integriert. Sie finden es als Neuntes Buch des Sozialgesetzbuches - das sogenannte SGB IX.

Wichtige Regelungen für Schwerbehinderte

  • Das SGB IX enthält wichtige Schutzregeln für Schwerbehinderte im Arbeitsleben. Dazu gehört insbesondere ein besserer Kündigungsschutz, als ihn sonstige Arbeitnehmer besitzen.
  • Gem. § 85 SGB IX benötigt Ihr Arbeitgeber die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes, wenn er Ihnen als Schwerbehindertem kündigen will. Zeigt das Integrationsamt sich mit der Kündigung einverstanden, gilt danach eine Frist von einem Monat: Nur innerhalb dieses Monats kann Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigen.
  • Wichtig ist auch die Regelung des § 2 Abs. 3 SGB IX: Hiernach können behinderte Menschen den Schwerbehinderten gleichgestellt werden. Voraussetzung dafür ist u. a. ein Grad der Behinderung von mindestens 30.

Was früher das Schwerbeschädigtengesetz war, ist heute das SGB IX. Hier finden sich wichtige Regelungen zum Schwerbehindertenrecht. 

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