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Das Versorgungsamt und die "Prozente" - Wissenswertes zur Ermittlung des Grades der Behinderung

Eine Behinderung kann unterschiedlich schwer ausfallen.
Eine Behinderung kann unterschiedlich schwer ausfallen.
Der vom Versorgungsamt oder einer anderen Behörde festgestellte Grad der Behinderung kann u. a. im Zusammenhang mit bestimmten Steuererleichterungen wichtig werden. Wie viel "Prozente" als Einschränkung festgestellt werden, richtet sich dabei nach einer Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung.

Nicht jede Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit führt gleich zu einem bestimmten Grad der Behinderung. Wann eine Behinderung vorliegt, ist im SGB IX definiert. Vom Grad der Behinderung (GdB) ist zudem der Grad der Schädigung (GdS) zu unterscheiden, der ebenfalls in Prozenten bemessen wird.

Wie das Versorgungsamt die "Prozente" feststellt

  • Gem. § 2 Abs. 1 SGB IX liegt eine Behinderung dann vor, wenn körperliche, seelische oder geistige Einschränkungen, die vom alterstypischen Zustand abweichen, vorhanden sind und aller Voraussicht nach mehr als sechs Monate anhalten. Diese Einschränkungen müssen zudem zu einer Beeinträchtigung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben führen.
  • Das Verfahren zur Feststellung der Behinderung vor dem Versorgungsamt bzw. einer anderen dafür zuständigen Behörde ergibt sich aus § 69 SGB IX. Grundsätzlich gilt dabei, dass eine Behinderung nur auf Antrag festgestellt wird. Der Grad der Behinderung wird abgestuft nach Zehnergraden wiedergegeben, s. § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX, für eine behördliche Feststellung muss mindestens ein Behinderungsgrad von 20 Prozent vorliegen.
  • Welche körperliche Beeinträchtigung im Einzelnen zu einem Behinderungsgrad führt, ergibt sich gem. § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX aus einer Verordnung zum Bundesversorgungsgesetz, der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV).

Die Regelungen der Versorgungsmedizin-Verordnung

  • In der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung sind im Teil B einzelne Schädigungen bzw. Behinderungen aufgeführt und daneben der prozentuale Grad der Schädigung bzw. Behinderung angegeben.
  • Auch die Verordnung unterscheidet zwischen Schädigung und Behinderung. Eine Schädigung bzw. die Schädigungsfolgen sind kausal auf ein bestimmtes Ereignis bezogen, während es beim Grad der Behinderung nur um die ursachenunabhängige und damit finale Gesundheitsstörung geht.
  • Beim Bescheid des Versorgungsamtes über die Feststellung der "Prozente" handelt es sich um einen Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch eingelegt werden kann.

Der Grad der Behinderung wird als Gesamtgrad der Beeinträchtigungen ermittelt. Hierbei ist immer eine individuelle Betrachtung nötig.

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