Alle Kategorien
Suche

Schlechtwetterregelung einhalten - so geht's

Bei schlechten Wetterbedingungen ruht die Arbeit .
Bei schlechten Wetterbedingungen ruht die Arbeit .
Bei schlechtem Wetter und schlechten Witterungsbedingungen, wie Glätte, Schnee, dichter Nebel oder gefrorener Boden, sind oftmals Arbeiten unter freiem Himmel nicht möglich. Um (größeren) Lohneinbußen vorzubeugen, wurde daher das Schlecht-Wetter-Gesetz (gesetzliche Schlechtwetterregelung) beschlossen.

Wann die Schlechtwetterregelung greift

Die Schlechtwetterregelung müssen Sie dann beachten, wenn die Ausführung der Arbeiten unter den gegebenen Witterungsbedingungen zu gefährlich oder nicht machbar ist.

  • Das kann etwa sein bei Bodenfrost, Kälte, Schnee, starkem Regen, dichtem Nebel oder bei außergewöhnlicher Hitze. Ferner dürfen Arbeiten mit Baukränen bei Windgeschwindigkeiten von 72 km/h und mehr nicht mehr ausgeführt werden.
  • Betroffen sind Arbeitnehmer und Auszubildenden im Baugewerbe sowie Handwerker, die ihre Arbeit auf dem Baugelände verrichten.
  • Es muss ein erhöhtes Gefährdungs- und Unfallrisiko aufgrund der Schlechtwetterlage für die Arbeiter bestehen. Beachten Sie, dass die Schlechtwetterregelung für das ganze Jahr gilt, nicht also nur für den Winter.

Was Sie bei der gesetzlichen Regelung beachten müssen

  • Sie als Arbeitgeber dürfen entscheiden, ob und wann die Arbeit eingestellt werden darf. Dies kann aber auch eine andere dazu befugte Person in Absprache mit der Personalvertretung bzw. bei kleineren Betrieben mit einem Vertreter der Arbeitnehmer entscheiden. 
  • Die Einstellung der Arbeit müssen Sie nicht für den ganzen Tag anordnen, vielmehr können Sie - bei Änderung der Wetterverhältnisse - die Wiederaufnahme noch am selben Tag beschließen.
  • Die Arbeitnehmer können während der Arbeitseinstellung an anderen Arbeitsorten eingesetzt werden oder angewiesen werden, andere Arbeiten zu verrichten. Daher können sie auch dazu verpflichtet werden, sich trotz Arbeitseinstellung regelmäßig an ihrem gewohnten Arbeitsort aufzuhalten.
  • Für die Arbeitseinstellung gibt es eine (steuerpflichtige) Ausgleichsentschädigung, die Sie als Arbeitgeber zusammen mit dem Monatslohn zu zahlen haben. Dabei werden von den ersten 16 Stunden nur die Hälfte von Ihnen voll bezahlt. Ab der 17. Stunde müssen Sie für jede Stunde 80 % des Bruttolohnes zahlen, was Sie sich von der Arbeitsmarktverwaltung zurückholen können.
Teilen: