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Schenkung an den Ehepartner - das ist zu beachten

Schenkungen unter Ehepartnern haben steuerliche Vorteile.
Schenkungen unter Ehepartnern haben steuerliche Vorteile.
Schenkungen unter Ehepartnern haben oftmals steuerliche Gründe. Andererseits kann durch die Schenkung ein bestimmter Gegenstand dem Zugriff von Gläubigern entzogen werden. Nicht selten handelt es sich um Fälle von vorweggenommener Erbfolge.

Wissenswertes über Schenkungen an den Ehepartner

  • Erfolgt die Schenkung in Erwartung des Fortbestandes der Ehe, liegt juristisch gesehen keine Schenkung i.S.d. § 516 BGB vor. Werden Sie von Ihrem Ehepartner nach der Schenkung äußerst schlecht behandelt, können Sie daher die "Schenkung" nicht ohne Weiteres widerrufen. Hängt die Zuwendung dagegen nicht vom Fortbestand der Ehe ab, sind die Vorschriften über Schenkungen anwendbar, sodass Sie als Schenker die gesetzlichen Rückforderungsrechte (z. B. wegen Verarmung, § 528 BGB) geltend machen können.
  • Beachten Sie, dass Schenkungen und ehebedingte Zuwendungen grundsätzlich steuerpflichtig sind. Allerdings werden - je nach Art der gesetzlichen Erben - Freibeträge gewährt. Ohne Inanspruchnahme eines solchen Freibetrages können Sie Ihrem Ehepartner ein im Inland gelegenes und zu eigenen Zwecken genutztes Haus oder eine im Inland gelegene und zu eigenen Zwecken genutzte Eigentumswohnung steuerfrei schenken. Andere Gegenstände können Sie dem Freibetrag bis zur gesetzlich festgelegten Höhe unterwerfen.
  • Leben Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (Regelfall), so wird im Falle der Scheidung oder des Todes eines der Ehegatten der Wert des geschenkten Gegenstandes auf den Zugewinnausgleichsanspruch angerechnet. Ist das nicht Ihre Intention, sollten Sie (nachträglich) einen Ehevertrag schließen. In dem Fall haben Sie nach der Scheidung von Ihrem Ehepartner einen Ausgleichsanspruch, sofern Ihnen die Beibehaltung der durch die Schenkung herbeigeführten Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist.
  • Zusätzlich zur Schenkung bzw. ehebedingten Zuwendung können Sie ein Wohnungs- oder Nießbrauchsrecht vereinbaren, wenn Sie sich das Recht, das Haus zu bewohnen oder umfassend zu nutzen, sichern möchten. Behalten Sie sich bei einer ehebedingten Zuwendung ggf. einen Rückforderungsanspruch vor für den Fall, dass Ihr beschenkter Ehegatte Sie überlebt oder Sie verarmen.
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