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Modifizierte Zugewinngemeinschaft - Ausgleich im Trennungsfall

Güterstände können im Ehevertrag modifiziert werden.
Güterstände können im Ehevertrag modifiziert werden.
Den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft können Sie in einem Ehevertrag in Teilen abändern, sodass sich eine modifizierte Zugewinngemeinschaft ergibt. Diese kann in manchen Fällen sinnvoll sein, insbesondere, wenn bestimmte Vermögensgegenstände aus den jeweiligen Vermögensmassen herausgelöst werden sollen.

Der gesetzliche Güterstand, der für Sie bei Eheschließung eintritt, wenn Sie nichts anderes vereinbaren, ist die Zugewinngemeinschaft. Einzelne Abänderungen dieses Güterstandes können Sie jedoch ohne Weiteres durch einen Ehevertrag vornehmen und dabei insbesondere auf den Fall der Scheidung beschränken.

Einen modifizierten Güterstand wählen

  1. Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben Ihr Vermögen und das Vermögen Ihres Partner grundsätzlich getrennt. Wenn die Zugewinngemeinschaft endet, wie im Falle der Scheidung oder auch im Falle des Todes Ihres Partners, wird der Zugewinn ausgeglichen, vgl. § 1363 Abs. 2 S. 2 BGB.
  2. Grundsätzlich steht Ihnen dann die Hälfte des Vermögens zu, das Ihr Ehepartner während der Ehe mehr hinzugewonnen hat, als Sie selbst, vgl. § 1378 Abs. 1 BGB. Dazu wird das jeweilige Anfangsvermögen bei Eheschließung und das Endvermögen bei Beendigung des Güterstandes miteinander verglichen, woraus sich dann eine mögliche Differenz im jeweiligen Vermögenszuwachs ermitteln lässt.
  3. In einem Ehevertrag, durch den der Güterstand modifiziert wird, könnten Sie aber beispielsweise bestimmen, dass im Falle einer Scheidung kein Zugewinnausgleich durchgeführt werden soll. Dann behalten die übrigen Regelungen der Zugewinngemeinschaft, wie zum Beispiel bestimmte Verfügungsbeschränkungen, weiterhin Geltung.
  4. Beachten Sie, dass Sie einen Ehevertrag nur zusammen mit Ihrem Ehepartner vor einem Notar schließen können, vgl. § 1410 BGB, und hierfür Gebühren anfallen.       

Die Zugewinngemeinschaft beschränken

  1. Die Durchführung des Zugewinnausgleichs sollte nicht unbedingt für den Fall des Todes eines Ehepartners ausgeschlossen werden. Denn der Zugewinn unterliegt nicht der Erbschaftssteuer, sodass sich hier, wenn ein Ehepartner ohnehin alleiniger Erbe wäre, möglicherweise Steuern sparen lassen.   
  2. Sie könnten die Zugewinngemeinschaft jedoch auch in der Weise beschränken, dass bestimmte Vermögensgegenstände nicht zum Anfangsvermögen gezählt werden. Dies kann zum Beispiel Sinn machen, wenn Sie oder Ihr Ehepartner selbstständig sind und über ein hohes Betriebsvermögen verfügen, dessen weiterer Zuwachs im Scheidungsfall außer Betracht bleiben soll.
  3. Wenn Sie den Zugewinnausgleich für den Fall einer Scheidung im Ehevertrag ausschließen, sollte dort allerdings ausdrücklich geregelt sein, dass Sie ansonsten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft beibehalten wollen. Bei Ausschluss des Zugewinnausgleichs tritt ansonsten Gütertrennung ein, vgl. § 1414 S. 2 BGB.    
  4. Neben dem Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Scheidungsfall können Sie im Ehevertrag natürlich auch einen modifizierten Zugewinnausgleich vereinbaren, sodass die zu leistenden Ausgleichszahlungen im Scheidungsfall unter Umständen niedriger ausfallen.
  5. Auch sollten Sie daran denken, den Ehevertrag bzw. den modifizierten Güterstand vielleicht wieder zu ändern, wenn sich Ihre Lebensumstände verändern und Sie zum Beispiel Kinder bekommen. Wenn dann ein Partner überwiegend zu Hause bleibt und durch Erwerbsarbeit kein eigenes Vermögen aufbauen oder vermehren kann, sollte im Falle der Scheidung auch ein Zugewinnausgleich durchgeführt werden.

Abänderungen des gesetzlichen Güterstandes sind in vielen Varianten denkbar. Am besten lassen Sie sich durch einen spezialisierten Rechtsanwalt oder Notar beraten, welche Modifizierungen für Sie persönlich sinnvoll sind.    

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